Hilfstaxe: Änderungen Anlage 3
Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband haben eine Anpassung zur Anlage 3 der Hilfstaxe beschlossen. Die Neuregelungen treten zum 1. März 2020 in Kraft. Neben einigen redaktionellen Änderungen hat man sich insbesondere auf die folgenden Punkte verständigt:
- Festlegung von Abschlägen für Wirkstoffe bzw. Fertigarzneimittel, die seit dem Schiedsspruch (1. Februar 2018) neu in den Markt eingeführt bzw. generisch wurden. Teilweise wurde zusätzlich eine Rückwirkung von Abschlägen vereinbart. Diese findet sich ebenfalls in den Anhängen 1 und 2 der Anlage 3 Teil 2 der Hilfstaxe.
- Aufhebung des Auffangabschlags in Höhe von 1,6 Prozent für patentgeschützte Wirkstoffe bzw. Fertigarzneimittel nach Ziffer 3.1 der Anlage 3 Teil 2.
- Festlegung eines künftigen Verfahrens für die Vereinbarung von Abschlägen für Wirkstoffe bzw. Fertigarzneimittel, die ab dem 1. März 2020 neu auf den Markt kommen bzw. generisch werden (Ziffer 4.1 bis Ziffer 4.6 der Anlage 3 Teil 2).
- Neugestaltung der Kündigungsmöglichkeiten nach Ziffer 9 der Anlage 3 Teil 2; insbesondere Einführung einer separaten Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitspreis nach Ziffer 9 der Anlage 3 Teil 2.
Die Hilfstaxe bezieht sich auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem DAV und den Gesetzlichen Krankenkassen über die Preisberechnung von nicht industriell gefertigten Arzneimitteln (Rezeptur).