BAK: COVID-19-Impfungen ab vollendetes 12. Lebensjahr erlaubt
Die Bundesapothekerkammer weist in einem Statement für den ABDA-Newsroom darauf hin, dass nach § 20b Infektionsschutzgesetz (IfSG) Apothekerinnen und Apotheker Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 grundsätzlich bei Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, durchführen dürfen. Mit Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung am 11. Januar 2022 wurde darüber hinaus festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Apotheke für ein eigenes Impfangebot Impfstoffe bestellen kann. Um den Apothekerinnen und Apothekern eine Handlungshilfe für die Durchführung der COVID-19-Schutzimpfungen zur Verfügung zu stellen, hat die Bundesapothekerkammer (BAK) die Leitlinie zur Qualitätssicherung "Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken“ mit ausführlichem Kommentar veröffentlicht. In den Dokumenten werden sowohl wichtige rechtliche Rahmenbedingungen als auch der praktische Ablauf der Impfung beschrieben. Die Dokumente finden unter "Links".