BAK verabschiedet zwei Schulungscurricula

Der Geschäftsführende Vorstand der Bundesapothekerkammer hat am Donnerstag zwei Schulungscurricula in einer außerordentlichen Sitzung verbschiedet. Das Curriculum "Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“ wurde in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Onkologische Pharmazie e. V. (DGOP) erstellt und ergänzt die für die gleichnamige pharmazeutische Dienstleistung verpflichtende Fortbildung auf Basis des BAK-Curriculums „Medikationsanalyse, Medikationsmanagement als Prozess“ (bzw. eine mindestens gleichwertende Qualifikation, wie ATHINA, ARMIN, Apo-AMTS, Medikationsmanager BA KlinPharm, Weiterbildung Geriatrische Pharmazie, Weiterbildung Allgemeinpharmazie). Schulungen sollen Apothekerinnen und Apotheker die Möglichkeit geben, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Bezug auf die Besonderheiten der Patient*innengruppe aufzufrischen und zu erweitern. Außerdem wurde das Curriculum "Durchführung von Schutzimpfungen gegen Influenza durch Apothekerinnen und Apotheker“ (Regelversorgung) verabschiedet. Die Durchführung von Grippeschutzimpfungen durch Apothekerinnen und Apotheker war bislang ausschließlich im Rahmen von Modellvorhaben nach § 132j SGB V möglich – somit regional und auf Versicherte einer bzw. weniger Krankenkassen begrenzt. Mit Verabschiedung des Pflegebonusgesetzes wurde diese Dienstleistung in die Regelversorgung überführt, indem im Infektionsschutzgesetz (IfSG) der neue § 20c eingefügt wurde. Hinsichtlich der Qualifizierung sieht das Gesetz – wie bei der Qualifizierung für zuvor genannte Modellvorhaben und für die COVID-19-Schutzimpfungen – eine ärztliche Schulung vor. Die Bundesapothekerkammer (BAK) wurde beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer binnen Monatsfrist (bis zum 31.07.2022) ein Mustercurriculum für diese Schulung zu erarbeiten (§ 20c Abs. 3 IfSG). Diesem Auftrag ist die BAK nachgekommen. Apotheker*innen, die bereits im Rahmen o. g. Modellvorhaben oder für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen COVID-19 ärztlich geschult wurden, gelten als qualifiziert und müssen keine erneute Schulung nach dem neuen Curriculum absolvieren (§ 20c Abs. 1 Satz 2 IfSG). Bevor es jedoch losgehen kann, bedarf es noch der Einigung des Deutschen Apothekerverbands e. V. (DAV) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) in Bezug auf die Vergütung und die Abrechnung (§ 132e Abs. 1a SGB V). Die Schulungscurricula finden Sie im zugriffgeschützten Mitgliederbereich auf abda.de.

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