Cannabis-Versorgung: Neue Vergütungsregeln für Apotheken
Medizinisches Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten oder Dronabinol unterliegt ab sofort neuen Abrechnungspreisen zwischen öffentlichen Apotheken und gesetzlichen Krankenkassen. Dazu haben der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) den Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen ("Hilfstaxe") ergänzt. Die Vereinbarung tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) hatte den beiden Vertragspartnern auferlegt, bis zum 28. Februar 2020 Regelungen zu finden, die ein Einsparvolumen von 25 Millionen Euro pro Jahr in der Cannabis-Versorgung für die GKV erzielen. Die Vergütung der Apotheken wird dafür geändert. Aus hohen prozentualen Aufschlägen, die sich aus der Arzneimittelpreisverordnung für rezeptpflichtige Nicht-Fertigarzneimittel ergeben, sind nun je nach Menge gestaffelte, niedrigere prozentuale Aufschläge oder Festzuschläge geworden. Für gesetzlich krankenversicherte Patienten, die Cannabis auf einem gelben Rezept ("BtM-Rezept") verordnet bekommen, ändert sich kaum etwas. Ihre gesetzliche Zuzahlung ist in jedem Fall auf 10 Euro pro Rezeptur begrenzt. Für Selbstzahler und Privatversicherte bleiben die Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung in Kraft.