Hilfstaxe: Außergerichtlicher Vergleich mit Krankenkassen ermöglicht rechtssichere Arzneimittelversorgung für Krebspatienten

Ein Vergleich zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ermöglicht eine rechtssichere Versorgung von krebskranken Patienten mit Zytostatika. Der DAV nimmt daher seine Klage gegen die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 SGB V in Bezug auf deren Schiedsspruch vom 19. Januar 2018 zur Anlage 3 der so genannten Hilfstaxe (Preisvereinbarung für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie) zurück. Darauf hat man sich gestern vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam geeinigt.

„Der Vergleich ist ein gutes Ergebnis für die Zytostatika herstellenden Apotheken“, sagt Thomas Dittrich, DAV-Vorstandsmitglied und Mitglied der Verhandlungskommission. „Mit dem Schiedsspruch wurden den Spezialapotheken vor allem durch die vorgesehene Rückwirkung überbordende Belastungen aufgebürdet. Mit dem Vergleich haben wir nun eine tragfähige Lösung für die Versorgung von schwerkranken Patienten geschaffen. Natürlich werden die Apotheker auch künftig konstruktiv mit den Krankenkassen über Preise verhandeln, da sie sich ihrer Verantwortung für eine kostenbewusste Versorgung stellen.“

Zwei Regelungen im außergerichtlichen Vergleich sind entscheidend: Die Rückwirkung ab dem 1. November 2017 entfällt. Somit gilt der Schiedsspruch vom 19. Januar 2018 in der Fassung vom 31. Januar 2018 nunmehr erst mit Wirkung ab dem 1. Februar 2018. Erst ab dann müssen die Apotheken nach den Regelungen des Schiedsspruches im Bereich der Onkologie abrechnen. Zudem umfasst der Vergleich den Wegfall von „Auffangabschlägen“ in Höhe von 1,6 bzw. 50 Prozent für erstmals ab dem 1. Februar 2018 neu in den Markt eingeführte sowie für ab dem 1. Februar 2018 generisch gewordene Arzneimittel und Wirkstoffe. Hierauf verhandeln stattdessen die Vertragspartner der Hilfstaxe nach Durchführung von Preisabfragen durch den GKV-Spitzenverband rückwirkend zum Tag der erstmaligen Markteinführung in der Hilfstaxe zu regelnde Abschläge.

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