Neue Bestimmungen für Wiederholungsrezepte und Grippeimpfungen in Apotheken
Mit dem Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 dürfen Ärzte Wiederholungsrezepte ausstellen, um gerade für chronisch kranke Patienten dasselbe Medikament bis zu vier Mal nacheinander zu verordnen. Damit sollen Laufwege für Patienten und Zeitaufwand für Ärzte eingespart werden. Wie genau solch ein Wiederholungsrezept aussehen muss, ist jedoch weiterhin Gegenstand von laufenden Verhandlungen zwischen den Krankenkassen (GKV), den Ärzten (KBV) und den Apothekern (DAV), die in der Sache strittig sind. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) ist deshalb der Auffassung, dass Ärzte bis zum Herstellen einer Einigung kein wie auch immer geartetes Wiederholungsrezept ausstellen sollten. Der DAV wird seine Landesapothekerverbände informieren, sobald ein Abrechnungsverfahren konsentiert ist.
Ebenfalls ab 1. März 2020 soll es laut Masernschutzgesetz Modellvorhaben für Grippeschutzimpfungen in Apotheken geben, die in anderen europäischen Ländern schon längst üblich sind. Ziel ist die Erhöhung der Durchimpfungsrate gegen die Virusgrippe (Influenza) durch ein niedrigschwelliges Angebot in Apotheken, da durch Ärzte derzeit pro Jahr nur 13,4 Millionen Impfungen (2018) bei mehr als 80 Millionen Einwohnern durchgeführt werden. Die Vorbereitungen für solche Pilotprojekte zur nächstmöglichen Grippesaison 2020/2021 laufen deshalb schon auf Hochtouren. Die Bundesapothekerkammer hat ein Curriculum für die Fortbildung der Apotheker erstellt, das kurz vor der Veröffentlichung steht. Die meisten der 17 Landesapothekerkammern wollen demnächst ihre Berufsordnungen ändern. Einige Landesapothekerverbände führen bereits Gespräche mit regional tätigen Krankenkassen. Weitere Schritte sind in den kommenden Wochen und Monaten auf Bundes- und Landesebene geplant, um diese wichtige Präventionsmaßnahme regional zu testen, seriös auszuwerten und später gegebenenfalls bundesweit erweitern zu können.