Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V: Überschreiten des Preisankers

Der DAV und der GKV-Spitzenverband konnten sich erfreulicherweise dahingehend verständigen, dass bei Überschreiten des Preisankers in Fällen der Nichtverfügbarkeit (§ 14 Absatz 1 Rahmenvertrag) und in Fällen der Akutversorgung (§ 14 Absatz 2 Rahmenvertrag) keine vorherige Rücksprache mit dem Arzt erforderlich ist.

Gleiches gilt für den importrelevanten Markt nach § 14 Absatz 4 Rahmenvertrag, wenn wegen Nichtverfügbarkeit oder Akutversorgung der Preisanker überschritten werden muss.

Unberührt hiervon bleibt, dass die Apotheke weiterhin die nach § 14 Absatz 1, 2 bzw. Absatz 4 Rahmenvertrag genannten Dokumentationspflichten (Sonder-PZN + ggf. Vermerk) einhalten muss. Lediglich die Arztrücksprache bei Überschreiten des Preisankers ist nicht erforderlich.

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