Atemmasken: Leitfaden aktualisiert
Seit dem 6. Februar ist die Erste Verordnung zur Änderung der Corona-Schutzmaskenverordnung in Kraft. Die Handlungsempfehlung für die Abgabe und Abrechnung von Atemschutzmasken musste deshalb ergänzt werden. Der aktualisierte Leitfaden sieht vor, dass die Apotheke für die Abrechnung der Berechtigungsscheine 1 und 2 bzw. für das Informationsschreiben ALG II unterschiedliche SonderPZN verwendet. Aufgrund der unterschiedlichen SonderPZN bzw. Taxe für die Berechtigungsscheine 1 und 2 sowie die Informationsschreiben ALG II wird empfohlen separate Sammelbelege zu erstellen. Die Apotheke nutzt hierfür weiterhin den „Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV“. Die ABDA hat die Details zum Abrechnungsverfahren mit den Apothekensoftwarehäusern, den Apothekenrechenzentren und dem Bundesamt für Soziale Sicherung abgestimmt. Die Handlungsempfehlung finden Apothekerinnen und Apotheker im Mitgliederbereich auf der Seite Informationen zum Coronvirus.