Entlassrezepte: DAV erreicht Retaxverzicht bei Ersatzkassen

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) konnte einen Retaxverzicht (Verzicht auf Rechnungskürzung) im Entlassmanagement in intensiven Verhandlungen mit den Ersatzkassen vereinbaren. Die Ersatzkassen haben sich bereit erklärt, entsprechende Regeln bei der Versorgung von Versicherten mit Entlassrezepten – das sind Rezepte, die Patientinnen und Patienten nach einem stationären Aufenthalt vom Krankenhaus zum Einlösen in einer öffentlichen Apotheke erhalten – seit 1. Januar 2024 gegen sich gelten zu lassen.

So entsteht der Vergütungsanspruch der Apotheke trotz nicht ordnungsgemäßer Verordnung im Entlassmanagement auch dann, wenn es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Die Details, wie zum Beispiel bei einer fehlenden Betriebsstättennummer (BSNR), erfahren die Apotheken bei ihren Landesapothekerverbänden. Die Vertragspartner haben eine Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2024 vereinbart und wollen sich rechtzeitig über eine mögliche Verlängerung verständigen.