Handlungsempfehlung für die Abgabe von Atemschutzmasken
Seit dem 15. Dezember 2020 haben gesetzlich und privat Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder einer bestimmten Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer SARS-CoV-2-Infektion angehören, gemäß der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) des Bundesministeriums für Gesundheit einen Anspruch auf insgesamt 15 Atemschutzmasken. Die Abgabe der ersten drei Masken an die anspruchsberechtigten Versicherten erfolgt vom 15. Dezember 2020 bis zum 6. Januar 2021 in der Apotheke gegen Vorlage des Personalausweises oder nach nachvollziehbarer Darlegung des Anspruchs. Für die Abgabe der weiteren 12 Masken gibt die ABDA den Apotheken eine Handlungsempfehlung für die Abgabe und die Abrechnung von Schutzmasken ab dem 1. Januar 2021 an die Hand.
Die Handlungsempfehlung finden Apothekerinnen und Apotheker im Mitgliederbereich auf der Seite Informationen zum Coronavirus.