Patienten sollen Apotheke auch in Zukunft frei wählen dürfen – Makelverbot dringend notwendig
Die Patienten sollen auch in Zukunft ihre Apotheke frei wählen können – ohne Zuweisung durch Ärzte, Krankenkassen oder andere interessierte Kreise. Deshalb ist ein „Makelverbot“ für elektronische Verordnungen dringend notwendig. Das forderte Thomas Benkert, Vizepräsident der Bundesapothekerkammer, gestern bei der Eröffnung des internationalen Fortbildungskongresses pharmacon. „Die freie Apothekenwahl ist für die Patienten ein hohes Gut. So können sie die Apotheke ihres Vertrauens aufsuchen und dort ihre Rezepte einlösen. Daher dürfen Apotheker mit Ärzten keine Absprachen treffen, aufgrund derer ärztliche Verschreibungen zugewiesen werden. Das ist gut so und muss auch so bleiben.“
Mit dem Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) soll dieser Grundsatz mit Blick auf die Einführung des elektronischen Rezepts zukunftsfest gemacht werden. Benkert: „Es wäre fatal, wenn elektronische Verordnungen ‒ mangels entsprechender Regelungen ‒ Wege nähmen, die dem Primat wirtschaftlicher Partikularinteressen folgen. Wir sehen hier dringenden Handlungsbedarf durch die Bundesregierung und Politik. Das im VOASG vorgesehene Zuweisungsverbot auch für elektronische Verschreibungen muss daher nicht nur möglichst schnell gesetzlich verankert werden. Es muss zudem aufgrund rechtstatsächlicher Entwicklungen erweitert werden. Schon heute versuchen interessierte Kreise, an der Arzneimittelversorgung durch öffentliche Apotheken wirtschaftlich zu profitieren – ohne die Interessen der Patienten zu berücksichtigen. Unzulässige Geschäftsmodelle werden mit dem elektronischen Rezept noch schwieriger aufzudecken sein, da dessen Weg auf der Datenautobahn kaum verfolgbar ist. Wir fordern daher auch, dass der Adressatenkreis, an den sich das Zuweisungsverbot richtet, erweitert wird und sich nicht nur auf Ärzte und Apotheker bezieht. Das ‚Makeln‘ von Verschreibungen durch Dritte muss verboten werden. Wenn sich das VOASG weiter verzögert, muss die Bundesregierung zeitnah die entsprechenden Regelungen an anderer Stelle treffen. Das Digitale Versorgungsgesetz II wäre dafür der richtige Ort.“