Deutscher Apothekerverband begrüßt Einführung des E-Rezeptes ab 1. September 2022
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) begrüßt die bundesweite Einführung des E-Rezeptes ab 1. September 2022. Auf einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung der gematik GmbH hatte der DAV hingewirkt und ihm dann gestern auch zugestimmt. „Wir stellen uns der digitalen Transformation und sind für die konsequente Einführung des E-Rezeptes“, sagt DAV-Vorsitzender Thomas Dittrich: „Was die Anbindung an die Telematik-Infrastruktur angeht, sind die Apotheken schon längst E-Rezept-ready. In den kommenden drei Monaten werden die Apotheken nun auch ihr Personal vollständig schulen, damit Hardware, Software und deren fachgerechte Bedienung reibungslos ineinandergreifen können.“
Dittrich sagt aber auch: „Ganz besonders wichtig für alle Apotheken ist, dass die Versorgung aller Patientinnen und Patienten weiterhin reibungslos funktioniert. Dazu gehört auch, dass verbliebene technische Unzulänglichkeiten im Verarbeitungsprozess von E-Rezepten abgestellt werden und bis dahin nicht zu Retaxationen führen, also dazu, dass die Apotheken aufgrund formaler Faktoren ihre Vergütung für ein Rezept nicht bekommen. In ein paar Monaten wird es softwareseitig einen Referenzvalidator, also eine Art Prüfmodul, geben, das die technische Prüfung der E-Rezepte übernimmt.“
Gemäß gestrigem einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung der gematik GmbH werden die Krankenkassen und die Apotheken spätestens ab dem 1. September 2022 bundesweit in der Lage sein, E-Rezepte einzulösen und abzurechnen. Voraussetzung dafür ist das Erreichen von im Januar dieses Jahres abgestimmten Qualitätskriterien, wie zum Beispiel die Hürde von 30.000 ausgestellten, eingelösten und abgerechneten E-Rezepten im Rahmen der laufenden Testphase. In den Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Krankenhäusern wird die verbindliche Einführung des E-Rezepts zum 1. September 2022 in Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe beginnen, sofern die technischen Voraussetzungen dort jeweils gegeben sind. Bis zur verbindlichen Einführung des E-Rezeptes in weiteren Regionen sind alle beteiligten Leistungserbringer angehalten, von der freiwilligen Möglichkeit der E-Rezept-Ausstellung Gebrauch zu machen.