Rüdinger: Retaxationssichere Lösung für alle Apotheken

Wenn es zu Arzneimittelrückrufen kommt, entstehen häufig auch Fragen zu den Abrechnungsmodalitäten. Klar ist seit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV): Wenn ein zulasten der GKV abgegebenes Arzneimittel mangelhaft ist und aus diesem Grund ein Arzneimittelrückruf erfolgt, müssen die Apotheken dabei mitwirken, die Ersatzansprüche der Krankenkassen gegenüber den Lieferanten durchzusetzen. Nach der Verabschiedung dieses Gesetzes war aber zunächst unklar, wie diese Mitwirkung der Apotheken – auch mit Blick auf die Einführung des E-Rezeptes - konkret ausgestaltet wird. Nach gescheiterten Verhandlungen dazu zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband erfolgte Ende 2020 ein Schiedsspruch. Dieser sieht vor, dass die Apotheken mit dem E-Rezept die Chargenbezeichnung der zu Lasten der Kassen abgegebenen Arzneimittel mitliefern müssen. Im Sommer 2021 wurde dem DAV dann erstmalig geschildert, dass diese Chargenübermittlung bei Apotheken, die sich eines Verblisterers bedienen, nicht möglich sei. Seitdem bemühte sich der DAV intensiv um eine Lösung.

Anke Rüdinger, stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbandes, dazu: „Nachdem wir 2021 vom Problem der Chargenübermittlung erfuhren, haben wir sofort Gespräche mit dem Bundesverband Deutscher Apotheken-Softwarehäuser (ADAS) begonnen. Schließlich liegt es im ureigenen Interesse des Deutschen Apothekerverbandes, alle Apotheken vor Retaxationsgefahren zu schützen. Beispielsweise wurde das Übermitteln einer Pseudo-Charge bzw. das nachträgliche Liefern der Charge als technisch möglich eruiert. Mit diesen Vorschlägen sind wir auf den GKV-Spitzenverband zugegangen, der sich jedoch wiederholt möglicher vertraglicher Ausnahmeregeln sperrte. Wir haben daher die Initiative ergriffen und bereits im Sommer 2022 das Bundgesundheitsministerium auf das Problem aufmerksam gemacht. Mehrfach haben wir seitdem unter Einbindung des Ministeriums, der Softwarehäuser sowie der gematik versucht, mit dem GKV-SV vertragliche Anpassungen bzw. Ausnahmeregeln vorzunehmen.“

Doch laut Rüdinger hat sich der Krankenkassenverband monatelang jeglichen Lösungen aus verschiedenen Gründen versperrt. Nun liege aber ein Machtwort des Ministeriums vor. Rüdinger wörtlich: „Trotz der durch uns vorgelegten, vorhandenen, technischen Lösungsmöglichkeiten hat der GKV-SV keinerlei Bereitschaft gezeigt, im Rahmen der Heimversorgung und des Verblisterns vertragliche Ausnahmeregelungen – wie beispielsweise die nachträgliche Übermittlung der Charge – zu schaffen. Vor zwei Wochen hat das BMG in einem trilateralen Gespräch mit dem GKV-SV und uns ein Machtwort gesprochen und die vertragliche Ausnahmeregelung für solche Apotheken gefordert, die sich eines Verblisterers bedienen. Die technische Lösung, die wir nun mit dem GKV-SV abstimmen, entspricht einem Vorschlag, den wir bereits vor geraumer Zeit in den Ring geworfen hatten.“

Vorwürfe des Bundesverbandes Patientenindividueller Arzneimittelverblisterer (BPAV), nach denen der GKV-Spitzenverband UND der Deutsche Apothekerverband eine Lösung verschleppt hätten, weist Rüdinger entschieden zurück. „Wie oben beschrieben, hat der DAV länger als zwei Jahre um eine Lösung gerungen. Es ist schon bemerkenswert, dass der BPAV – der übrigens an keinem unserer Gespräche mit dem BMG beteiligt war – nun dem Deutschen Apothekerverband die Schuld für die Verzögerungen zuweist. Richtig ist, dass es nur durch die Beharrlichkeit des DAV dazu gekommen ist, dass auch die verblisternden Apotheken schon bald eine retaxationssichere Möglichkeit zur Chargenübermittlung beim E-Rezept erhalten.“