Beispielrechnung: Fertigarzneimittel und Rezepturen
Der Abgabepreis eines rezeptpflichtigen Arzneimittels und das apothekerliche Honorar richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung. Zur finanziellen Entlastung der Krankenkassen hat der Gesetzgeber Abschläge und Rabatte sowie Zuzahlungen der Versicherten vorgesehen.
Die nachfolgende Beispielrechnung für ein Fertigarzneimittel verdeutlicht, wie sich der sogenannte Apothekenverkaufspreis zusammensetzt und von den effektiven Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherun (GKV) unterscheidet. Allerdings handelt es sich hierbei nur um eine Musterrechnung ohne Allgemeingültigkeit, da z.B. die prozentuale Höhe des Herstellerabschlages oder die Höhe der Patientenzuzahlung variieren können.
Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) | 50,00 Euro |
+ Großhandelshöchstzuschlag (3,15 % auf ApU + 0,73 Euro) | 2,31 Euro |
= Apothekeneinkaufspreis (AEP) | 52,31 Euro |
+ Apothekenzuschlag (3 % auf AEP + 8,35 Euro) | 9,92 Euro |
+ Notdienstzuschlag (0,21 Euro) | 0,21 Euro |
+ Förderzuschlag für pharmazeutische Dienstleistungen (0,20 Euro) | 0,20 Euro |
= Netto-Apothekenverkaufspreis (Netto-AVP) | 62,64 Euro |
+ Mehrwertsteuer (19 % auf Netto-AVP) | 11,90 Euro |
= Apothekenverkaufspreis (AVP) | 74,54 Euro |
- Gesetzliche Zuzahlung des Versicherten (10 % vom Brutto-AVP) | 7,45 Euro |
- Gesetzlicher Apothekenabschlag* (2,00 Euro) | 2,00 Euro |
- Gesetzlicher Herstellerabschlag** (12 % vom ApU) | 6,00 Euro |
= effektive Ausgaben der GKV (evt. Rabattvertrag unberücksichtigt) | 59,09 Euro |
Stand: 01.09.2023
*Mit dem im Jahr 2022 beschlossenen GKV-Finanzstabilisierungsgesetz erlegte der Gesetzgeber den Apotheken eine auf zwei Jahre befristete Erhöhung des Abschlags von 1,77 Euro auf 2,00 Euro auf, um damit einen Beitrag zur kurzfristigen Stabilisierung der GKV-Finanzen zu leisten.
**Der Herstellerabschlag für nicht-festbetragsgebundene Arzneimittel beträgt für das Jahr 2023 befristet 12 Prozent (danach wie zuvor 7 Prozent) für festbetragsgebundene Medikamente dagegen grundsätzlich 10 Prozent.
Im Gegensatz zu der Preisbildung von Fertigarzneimitteln werden Rezepturen anders berechnet. Gemäß § 5 Arzneimittelpreisverordnung setzt sich die Rezepturentgeltung für Apotheken bei Standardrezepturen aus drei Komponenten zusammen: 1. einem Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise (ohne Umsatzsteuer) für Stoffe und erforderliche Verpackung, 2. einem Rezepturzuschlag für die Herstellung, 3. einem Fixentgelt von 8,35 Euro für Abgabe und Beratung. Mit dem Inkrafttreten des Arzneimittel-Versorgungsstärkungsgesetzes (AM-VSG) im Mai 2017 wurden der Rezepturzuschlag angepasst und das Fixentgelt - analog zu den Fertigarzneimitteln - eingeführt. Der Rezepturzuschlag beläuft sich, je nach Art und Menge der Rezepturbestandteile, auf 3,50 Euro, 6,00 Euro oder 8,00 Euro.
Beispiel für eine verschreibungspflichtige Salbe (100 g):
Apothekeneinkaufspreis (AEP) für Wirkstoff (1 g Pulver), Grundlage (99 g Salbengrundlage), Gefäß (1 Spenderdose für 100 g) | 5,00 Euro |
+ Festzuschlag (90 % auf AEP) | 4,50 Euro |
+ Rezepturzuschlag für Herstellung (6,00 Euro bei Anfertigung von Salben bis 200 g) | 6,00 Euro |
+ Fixentgelt | 8,35 Euro |
= Netto-Apothekenverkaufspreis (Netto-AVP) | 23,85 Euro |
+ Mehrwertsteuer (19 % auf Netto-AVP) | 4,53 Euro |
= Apothekenverkaufspreis (AVP) | 28,38 Euro |
- Gesetzliche Zuzahlung des Versicherten (10 % vom AVP, mindestens aber 5 Euro) | 5,00 Euro |
- Gesetzlicher Apothekenabschlag (2,00 Euro) | 2,00 Euro |
= effektive Ausgaben der GKV | 21,38 Euro |
Die Bedeutung des Zwangsrabatts der Apotheken zu Gunsten der Krankenkassen darf nicht unterschätzt werden. Von den Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung erhält die Apotheke in o.g. Beispiel nur einen geringen Anteil als Honorierung ihrer Leistungen.