Kennzeichnung und Lagerung von Gefahrstoffen in der Apotheke
Regelung zur Kennzeichnung von Standgefäßen
Gemäß § 8 Abs. 2 GefStoffV sind gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung zu versehen, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält. Vorzugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die der EG-CLP-Verordnung entspricht. Die Vorgaben für die neue Kennzeichnung - für Stoffe seit 1. Dezember 2010 und für Gemische ab 1. Juni 2015 - gelten grundsätzlich auch für die innerbetriebliche Kennzeichnung. Näheres zur neuen Systematik und zu den einzelnen Kennzeichnungselementen finden Sie hier.
Bisher galt für die Kennzeichnung der Standgefäße in Apotheken die TRGS 200 mit der entsprechenden Vereinfachung. Diese Technische Regel ist jedoch überarbeitet worden. Die Regelung zur innerbetrieblichen Kennzeichnung findet sich jetzt in der TRGS 201, Nr. 4.4.1, wieder. Danach können Standgefäße mit einer vereinfachten Kennzeichnung versehen werden, wenn dies die Gefährdungsbeurteilung zulässt und wenn eine entsprechende Betriebsanweisung, die nach Gefahrstoffverordnung verpflichtend ist, vorliegt sowie eine zugehörige Unterweisung der Beschäftigten erfolgt. Das heißt, eine vereinfachte Kennzeichnung ist für Standgefäße in der Apotheke auch weiterhin zulässig, vorausgesetzt den Mitarbeitern ist klar, welche Gefahr vom Produkt ausgeht.
Vereinfachte Kennzeichnung der Standgefäße
Das Standgefäß ist mit dem Piktogramm und dem Signalwort zu kennzeichnen. Da sich insbesondere aus den Gefahrenhinweisen (H-Sätze) die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen ableiten, sollten die Standgefäße darüber hinaus mit den H-Sätzen gekennzeichnet werden.
Übergangsfrist
Die Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen mit gefährlichen Eigenschaften richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Übergangsfristen sind sowohl für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen als auch von Gemischen abgelaufen.
In der Apotheke sollten sämtliche Standgefäße nach den Vorgaben der EG-CLP-Verordnung gekennzeichnet sein. Falls das noch nicht der Fall ist, empfiehlt sich folgendes Vorgehen in der Praxis:
- Sicherheitsdatenblätter beschaffen
- Standgefäße nach den Angaben im SDB kennzeichnen
Wenn das Sicherheitsdatenblatt mit der neuen Einstufung und Kennzeichnung vorliegt, sollte das Standgefäß eines Gefahrstoffs neu gekennzeichnet werden. Verwendet die Apotheke das Originalgefäß des Herstellers auch als Standgefäß und füllt nicht in ein spezielles Gefäß um, ist die Kennzeichnung in der Regel vollständig.
- Gefahrstoffverzeichnis anlegen
Die Apotheke muss ein neues Verzeichnis anlegen und den Gefahrstoff mit der neuen Einstufung dort eintragen.
- Gefährdungsbeurteilungen durchführen
Hierfür sind – am besten elektronisch – neue Dokumente anzulegen und die bereits neu eingestuften Gefahrstoffe nach und nach den verschiedenen Tätigkeiten in Rezeptur und Labor zuzuordnen. Hinweise zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung finden Sie hier.
- Betriebsanweisungen erstellen
- Mitarbeiter unterweisen
Farbkonzept zur Kennzeichnung der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung auf Standgefäßen
Neben allgemeinen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beachten sind und in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, spielt die persönliche Schutzausrüstung eine große Rolle. Der geschlossene Schutzkittel ist bei jeder Tätigkeit mit einem Gefahrstoff vorgeschrieben. Das Tragen von Schutzhandschuhen, Schutzbrille und Atemschutzmaske ist abhängig vom Gefahrenpotenzial der Substanz. Im neuen Kennzeichnungssystem nach EG-CLP-Verordnung lassen sich aus den H-Sätzen inhalative und dermale Gefahren aber auch Gefahren für die Augen ablesen. Es bietet sich daher an, die H-Sätze auf den Standgefäßen farbig zu markieren oder entsprechende farbige Punkte auf die Gefäße zu kleben. So erhält man auf einen Blick Auskunft über die erforderliche persönliche Schutzausrüstung.
Die Erläuterungen zum Farbkonzept finden Sie hier als pdf-Datei.
Das Farbkonzept ist auch Bestandteil der Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen. Es ist in den Standards zur Rezepturherstellung und zur Prüfung der Ausgangsstoffe berücksichtigt worden (siehe Empfehlungen der BAK zu Arbeitsschutzmaßnahmen).
Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen
Gemische müssen ebenfalls nach der EG-CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden. Dies gilt sowohl für die Abgabe von Gemischen als auch für die interne Kennzeichnung in der Apotheke.
Die Schwierigkeit liegt aber häufig darin, zu entscheiden, ob beispielsweise die wässrige Verdünnung eines Gefahrstoffes mit den gleichen Gefahrenhinweisen gekennzeichnet werden muss, wie der reine Gefahrstoff. In der EG-CLP-Verordnung gibt es für die einzelnen gefährlichen Eigenschaften festgelegte Konzentrationsgrenzen. Liegt bei einem Gemisch die Konzentration eines gefährlichen Bestandteils unterhalb einer bestimmten Grenze, kann entweder auf die Kennzeichnung der Gefahr verzichtet werden oder es wird eine andere Kennzeichnung erforderlich. Eine gute Übersicht zu den verschiedenen Konzentrationsgrenzen gibt die Anlage 1 der TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".
Bei einigen Gefahrstoffen, die legal eingestuft und in der EG-Stoffliste aufgeführt sind, gibt es bereits je nach Konzentrationsbereich Abstufungen in der Kennzeichnung, z. B. bei Wasserstoffperoxid.
Für die Einstufung von Gemischen empfiehlt sich der sogenannte Gemischrechner der der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BGRCI). Dieser Gemischrechner kann ohne Anmeldung genutzt werden. Zunächst sind die einzelnen Bestandteile eines Gemisches als Reinstoffe mit den entsprechenden Gefahreneigenschaften anzulegen. Nach Angabe der Anteile des Gemisches ermittelt der Gemischrechner die neue Einstufung und Kennzeichnung.
Lagerung von Gefahrstoffen
Für die Lagerung von Gefahrstoffen sind die Vorgaben der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" zu beachten. Spezielle Hinweise insbesondere für die Lagerung brand- und explosionsgefährlicher Stoffen in der Apotheke finden sich im Handlungsleitfaden der BGW.
Nach § 8 Abs. 7 GefStoffV sind Stoffe und Gemische mit folgenden Eigenschaften unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben:
- akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3
- spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1
- krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B
- keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B