05/25 Information der Institutionen und Behörden: BfArM: Petinimid® (Ethosuximid) 50 mg/ml Sirup: Gestattung zum Inverkehrbringen in österreichischer Aufmachung

AMK / Das BfArM informiert über die befristete Gestattung des Inverkehrbringens von Petinimid® (Ethosuximid) 50 mg/ml Sirup in österreichischer Aufmachung auf Basis der Regelung gemäß §§ 10 Absatz 1a und 11 Absatz 1c Arzneimittelgesetz (AMG) bis zum 31. März 2025, um eine versorgungsrelevante Lieferengpasssituation abzumildern (1).

Das Antiepileptikum ist indiziert bei pyknoleptischen Absencen sowie bei komplexen und atypischen Absencen. Der derzeitige Lieferengpass für Ethosuximid-haltige Arzneimittel in flüssiger Darreichungsform werde als kritisch eingeschätzt, da das Antikonvulsivum vor allem bei der Behandlung von Kindern als essenziell gilt.

Die Ware enthält laut Firma eine deutschsprachige Gebrauchsinformation in österreichischer Variante. Der Sirup ist seit dem 1. Januar 2025 unter der PZN 19723965 in der ABDA-Datenbank gelistet (2); die PZN ist auf der Packung jedoch nicht ausgewiesen. Die Ware ist serialisiert und kann über den Großhandel oder direkt über die Firma bezogen werden (3).

Die AMK bittet Apothekerinnen und Apotheker, bei der Abgabe betroffener Packungen angemessen zum Sachverhalt zu informieren und Risiken im Zusammenhang mit der Anwendung von Ethosuximid-haltigen Arzneimitteln unter www.arzneimittelkommission.de zu melden. /


Quellen
1)    BfArM; Gestattung gemäß §§ 10 Absatz 1a und 11 Absatz 1c AMG vom 03.12.2024 - befristet bis zum 31.03.2025. www.bfarm.de → Arzneimittel → Arzneimittelinformationen → Lieferengpässe → Maßnahmen des BfArM (Zugriff am 15. Januar 2025)
2)    G.L. Pharma Deutschland GmbH an AMK; Petinimid 50mg/ml Sirup - Gestattung von Ausnahmen gemäߧ§ 10 Abs. 1a und 11 Abs. 1c AMG (22. Januar 2025)
3)    G.L. Pharma Deutschland GmbH an AMK; Petinimid 50mg/ml Sirup - Gestattung von Ausnahmen gemäߧ§ 10 Abs. 1a und 11 Abs. 1c AMG (9. Januar 2025)


[Pharm. Ztg. 2025 (170) 5:92]

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