25/13 Information: Verbesserter Gesundheitsschutz bei kosmetischen Mitteln

InformationVerbesserter Gesundheitsschutz bei kosmetischen Mitteln AMK / Zum 11. Juli 2013 tritt die EU-Kosmetikverordnung in Kraft (1). Die Verordnung soll die Verfahren in den EU-Mitgliedsstaaten vereinheitlichen und den Gesundheitsschutz verbessern. Ab diesem Datum sind daher auch von den Apotheken neue Pflichten zu beachten, wenn sie Kosmetika in den Verkehr bringen. Sie müssen prüfen, ob ein Kosmetikum alle Anforderungen der Verordnung erfüllt, bevor es in Verkehr gebracht wird. Dies betrifft vor allem die korrekte Kennzeichnung der Kosmetika (Artikel 19). So müssen die Firma oder der Name und die Anschrift der verantwortlichen Person, im Fall eines Imports das Ursprungsland, Gewicht oder Volumen des Inhalts, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder die Dauer der Verwendbarkeit bei sachgerechter Aufbewahrung nach Erstanbruch sowie Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch und eine Chargennummer bzw. ein Zeichen für die zweifelsfreie Identifizierung in deutscher Sprache angegeben sein. Außerdem ist die Liste der Bestandteile anzugeben. Eine Liste von in Kosmetika verwendeten Stoffen mit ihren chemischen Bezeichnungen (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients, INCI) ist im Internet abrufbar (zum Beispiel unter (2)). Apotheken, die Kosmetika anbieten, sollten ihre Bestände rechtzeitig überprüfen. Produkte, die nicht alle Kriterien erfüllen, dürfen ab dem 11. Juli 2013 nicht mehr verkauft werden. Übergangsfristen gibt es nicht. Apotheken sind nun auch dazu verpflichtet, Risiken, besonders „ernste unerwünschte Wirkungen“ (Artikel 2), eines Kosmetikums unverzüglich der verantwortlichen Person beim Hersteller und der zuständigen Behörde zu melden. Die Form der Meldung ist nicht vorgeschrieben. Die Apotheken können formlos melden oder Formulare verwenden, die teilweise von Herstellern kosmetischer Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die für Kosmetika zuständigen deutschen Behörden sind über die Homepage des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) abrufbar (3). Apotheken, die selbst Kosmetika herstellen, müssen alle weiteren Regelungen einhalten, die für Hersteller von Kosmetika durch die neue EU-Verordnung eingeführt werden. / Quellen: (1) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:342:0059:0209:de:PDF) (2) Arbeitsgemeinschaft ästhetische Dermatologie und Kosmetologie e. V.; INCI-Register unter http://inci.haut.de/service/inci/register (18. Juni 2013)) (3) Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL); Für Kosmetika zuständige Behörden in Deutschland. unter www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/03_Bedarfsgegenstaende/Kosmetik/kosmetik_behoerden_5d.pdf?__blob=publicationFile&v=7 (Stand 28. September 2012)