Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zum 20. März 2009
Zum 20. März 2009 wurden mit der 23. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (23. BtMÄndV) einige Vorschriften der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) gerändert (siehe diese Ausgabe, ab Seite 82, Amtliche Bekanntmachungen). Für die Apotheken in der Praxis sind folgende Punkte besonders wichtig:
- Die Verschreibungshöchstmenge von Fentanyl wird von 340 mg auf 500 mg heraufgesetzt:Die Pflaster verschiedener Hersteller haben in Abhängigkeit von ihrer Galenik unterschiedlich hohe Fentanylgehalte. Bei einigen Präparaten ist der Gehalt so hoch, dass die bisherige Verschreibungshöchstmenge für Fentanyl schon durch eine 20er Packung überschritten wurde. Diese Verordnungen mussten nach Paragraph 2 Absatz 2 der BtMVV vom Arzt mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet werden. Mit der Erhöhung der Verschreibungshöchstmenge auf 500 mg ist dies nun nicht mehr nötig.
- In der Substitutionsbehandlung wird eine Zweitagesverordnung möglich, die mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichnet werden muss:In Paragraph 5 Absatz 8 wird die Möglichkeit geschaffen, ein Substitutionsmittel für ein bis zwei Tage zu verschreiben. Dadurch kann eine Therapie auch dann kontinuierlich fortgesetzt werden, wenn substituierende Praxen zum Beispiel an Wochenenden und Feiertagen nicht geöffnet haben und andere Vergabeeinrichtungen nicht oder nur in unzumutbarer Entfernung vorhanden sind. Diese Verschreibung ist zusätzlich zu dem Buchstaben "S" mit dem Buchstaben "Z" zu kennzeichnen, um die besondere Form der Verschreibung im Unterschied zu anderen Substitutionsverschreibungen kenntlich zu machen. Innerhalb einer Woche darf einem Patienten nur ein Zweitagesrezept ausgehändigt werden. Es darf nur dann ausgestellt werden, wenn "der Verlauf der Behandlung dies zulässt, Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung soweit wie möglich ausgeschlossen sind sowie die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden".
PZ 14/09