Änderungen in der Verschreibungspflicht
Zum 1. Oktober 2008 treten zwei Änderungen der Verschreibungspflicht in Kraft, die in der Fünften Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung enthalten sind. Verschreibungspflichtig werden:
- Acetylcholin zur parenteralen Anwendung und
- Butylscopolamin zur parenteralen Anwendung.
Derzeit gibt es in Deutschland nur ein Arzneimittel mit Acetylcholin als Wirkstoff (Miochol-E). Dieses ist zur intraokularen Anwendung bei verschiedenen Operationen am vorderen Augenabschnitt zugelassen, um eine komplette Miosis zu erzielen. Das Arzneimittel kann nur durch einen Arzt angewandt werden. Auch für dieses Fertigarzneimittel gilt ab 1.Oktober 2008 die Verschreibungspflicht, selbst wenn eine Fehlanwendung durch Laien praktisch ausgeschlossen ist.
Das Anticholinergikum Butylscopolamin wird von mehreren Herstellern als Injektionslösung angeboten und zur Behandlung von Spasmen des Magens, des Darms, der Gallen- und ableitenden Harnwegen und des weiblichen Genitale sowie bei Untersuchungen des Gastrointestinaltrakts eingesetzt. Es hat die typischen anticholinergen Wirkungen wobei schwerwiegende unerwünschte Effekte wie Tachykardie und Anstieg des Augeninnendrucks vor allem für die parenterale Anwendung beschrieben sind. Dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte liegen 22 Meldungen über einen tödlichen Ausgang von unerwünschten Wirkungen vor, davon 16 nach parenteraler Gabe von Butylscopolamin. Die geänderten Abgabebestimmungen werden im Artikelstamm (Lauer-Taxe) zum 1. Oktober 2008 berücksichtigt.
Zur Erinnerung: Durch die gleiche Verordnung werden Paracetamol zur oralen Anwendung in Packungen mit mehr als 10 g Wirkstoff und Johanniskraut und seine Zubereitungen zur Behandlung von mittelschweren Depressionen der Verschreibungspflicht unterstellt. Diese Änderungen treten aber erst nächstes Jahr in Kraft: am 1. April 2009.