Änderungen in der Verschreibungspflicht

Seit der Umstellung zum 1. Januar 2006 wird die Verschreibungspflicht nur noch durch Paragraph 48 AMG geregelt; Paragraph 49 (automatische Verschreibungspflicht für neue Wirkstoffe) entfiel. Daher gibt es jeweils nur noch eine Änderungsverord-nung, durch die sowohl neu zugelassene Stoffe der Verschreibungspflicht unterstellt, als auch Änderungen geregelt werden. Die Änderungen treten drei Monate nach Bekanntmachung der Verordnung in Kraft.

Zum 1. Oktober 2007 treten nun folgende, für die Apothekenpraxis relevante Änderungen der Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 18. Juli 2007 (siehe Pharm. Ztg. Nr. 30 vom 26.7.2007, Seite 78-79) in Kraft:

  • Der zur Verringerung von perioperativen Blutverlusten eingesetzte Proteasen-inhibitor Aprotinin (in Trasylol®) wird der Verschreibungspflicht unterstellt.
  • Die Ausnahmeregelung für Diclofenac wird erweitert: Die verschreibungsfreie Einzeldosierung wird von bisher 12,5 mg je abgeteilter Form auf 25 mg ver-doppelt. Damit soll einer Nachdosierung bei ungenügender Wirkung vor-gebeugt werden.
  • Die übrigen Bedingungen für die Verschreibungsfreiheit bleiben bestehen: zur Behandlung leichter bis mäßiger Schmerzen und Fieber in einer Tagesdosis von 25 bis maximal 75 mg für eine maximale Anwendungsdauer von 3 (Antipyrese) oder 4 (Analgesie) Tagen.
  • Podophylli peltati radix et rhizoma und deren Zubereitungen, soweit nach den Herstellungsvorschriften 25 und 26 des homöopathischen Arzneibuchs her-gestellt (spagyrische Verdünnungen), werden aus der Verschreibungspflicht entlassen.
  • Die Position ?Epidermis vom Schwein? wird aus der Verordnung gestrichen, da die Verschreibungspflicht entsprechender Präparate durch die Medizin-produktegesetzgebung sicher gestellt ist.
  • 17 neue Wirkstoffe, darunter Exenatid (Byetta®) und Vareniclin (Champix®), werden der Verschreibungspflicht unterstellt.

Weitere Änderungen betreffen die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe, dass Arzneimittel für Lebensmittel liefernde Tiere verschreibungspflichtig sein sollen. Die Änderungs-verordnung setzt diese Vorgabe um und schafft gleichzeitig Ausnahmen. Darüber hinaus wird bei vielen Positionen der Zusatz ?zur Anwendung bei (Species) durch den Zusatz ?zur Anwendung beim Tier ersetzt. Diese Änderung tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft.

PZ 37/07