Arzneimittel mit Fluoropyrimidin-Derivaten
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ordnete in dieser Woche an, dass in die Produktinformationen Fluoropyrimidin-haltiger Arzneimittel bis zum 30. Juni 2007 die Interaktionen mit Brivudin, Sorivudin und Analogen sowie mit Phenytoin aufzunehmen sind. Der Bescheid gilt für Fluorouracil und sein Prodrug Tegafur in Darreichungsformen zur systemischen Anwendung. Ebenfalls betroffen ist das Antimykotikum Flucytosin. In den Produktinformationen von Arzneimitteln mit Capecitabin, ebenfalls ein Fluorouracil-Prodrug, und dem Virustatikum Brivudin wird bereits vor diesen Interaktionen gewarnt. Sorivudin ist in Deutschland nicht im Handel.
Bei gleichzeitiger Behandlung mit Fluoropyrimidinen und Brivudin oder Analogen kann die Fluorouracil-Toxizität stark erhöht sein: schwere toxische Wirkungen haben in mehreren Fällen innerhalb weniger Tage zum Tode geführt. Brivudin und Sorivudin sind potente Hemmstoffe des Fluorouracil-abbauenden Enzyms Dihydropyrimidindehydrogenase (DPD). Die gleichzeitige Behandlung mit Brivudin oder Analogen und Fluoropyrimidinen ist daher kontraindiziert. Zwischen der Behandlung mit Brivudin und Fluoropyrimidinen muss ein zeitlicher Abstand von mindestens vier Wochen eingehalten werden. Gegebenenfalls ist die Bestimmung der DPD-Enzymaktivität vor Beginn einer Behandlung mit Fluoropyrimidinen indiziert. Auf diese schwerwiegende Interaktion hatte im Juli 2006 die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft aufmerksam gemacht (Pharm. Ztg. Nr. 28 vom 13. Juli 2006, Seite 6).
Außerdem soll in den Produktinformationen der Fluoropyrimidine auf die Wechselwirkung mit Phenytoin hingewiesen werden. Bei gleichzeitiger Behandlung mit Phenytoin und Fluoropyrimidinen können nach einigen Wochen verstärkte Wirkungen von Phenytoin auftreten. Die Patienten müssen daher regelmäßig wegen eines möglicherweise erhöhten Phenytoin-Plasmaspiegels untersucht werden.
Das BfArM empfiehlt den Herstellern außerdem, die Produktinformationen, soweit noch nicht geschehen, insgesamt dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand anzupassen und neben der inhaltlichen Aktualisierung auch eine strukturelle Anpassung an die aktuelle Version der SPC-Guideline sowie die auf der Webseite des BfArM veröffentlichten Muster für Gebrauchs- und Fachinformationen vorzunehmen.
Das BfArM weist ausdrücklich darauf hin, dass die betroffenen Arzneimittel, sofern sie die Forderungen nicht erfüllen, ab dem genannten Termin nicht mehr verkehrsfähig sind und somit von keinem Verkehrskreis mehr, auch nicht von den Apotheken, in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die Hersteller können innerhalb eines Monats Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen.
PZ 16/07