Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung
Am 22. Januar 2010 treten Änderungen in den Anlagen I, II und III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in Kraft. Folgende Cannabinoide werden dauerhaft in die Anlage II (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) aufgenommen:
- CP 47,497,
- CP 47,497-C6-Homologes,
- CP 47,497-C8-Homologes,
- CP 47,497-C9-Homologes,
- JWH-018,
- JWH-019,
- JWH-073.
Die ersten fünf dieser Stoffe waren bereits zum 22. Januar 2009 durch eine Eilverordnung befristet für ein Jahr in die Anlage II aufgenommen worden. Es handelt sich um die Cannabinoide, die in der Kräutermischung 'Spice' nachgewiesen worden waren. Bei den letzten beiden Stoffen handelt es sich um weitere Analoga, die prophylaktisch in die Anlage II aufgenommen werden.
Außerdem wird das Amphetamin-Derivat 4-Methylcathinon (Mephedron) in die Anlage I des BtMG (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) aufgenommen.
Das neue Opioid-Analgetikum Tapentadol wird in die Anlage III des BtMG (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) aufgenommen. Für das Opioid gilt eine Übergangsfrist bezüglich der Erlaubnis zur Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr nach Paragraph 3 Absatz 1 Nummer 1 bis zum 30. November 2010.
Die vollständige Änderungsverordnung ist in dieser Ausgabe der Pharmazeutischen Zeitung abgedruckt.
PZ 01/10