Illegale Herstellung von Metamfetamin aus pseudoephedrinhaltigen Arzneimitteln

Die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle ZKA/BKA beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden (GÜS) möchte die Apotheken erneut für die missbräuchliche Verwendung von Pseudoephedrin-haltigen Arzneimitteln sensibilisieren. Nach wie vor werden auffällige Anfragen und verdächtige Bestellungen von Pseudoephedrin-haltigen Arzneimitteln in Apotheken (siehe auch Pharmazeutische Zeitung Nr. 16 vom 16. April 2009, Seite 103) festgestellt. Generell hat die Apotheke nach § 17 Absatz 8 der Apothekenbetriebsordnung bei einem begründeten Verdacht auf Missbrauch die Abgabe zu verweigern. Für Bayern und Sachsen wurden zwischen den Landesapothekerkammern und den Landeskriminalämtern gesonderte Meldewege und Vorgehensweisen abgesprochen. Den Apotheken in diesen Bundesländern wird empfohlen, sich in entsprechenden Fällen an die bekannten Ansprechpartner oder ihre Kammer zu wenden.

Seit einigen Jahren nehmen in Deutschland Beschaffungen und Beschaffungsversuche Pseudoephedrin-haltiger Arzneimittel in Apotheken mit dem Ziel der illegalen Rauschgiftherstellung zu. Bei den Präparaten, die sowohl in örtlichen Apotheken als auch über Versandapotheken bezogen werden, handelt es sich in erster Linie um Reactine Duo® (120 mg Pseudoephedrinhydrochlorid/Tablette) und Rhinopront® Kombi (60 mg Pseudoephedrinhydrochlorid/Tablette). Aus den Fertigarzneimitteln wird der Wirkstoff zurück gewonnen, um daraus illegal das Betäubungsmittel Metamfetamin ("Crystal") herzustellen. Ein wesentlicher Anteil der in Deutschland sichergestellten illegalen Rauschgiftlabore hat diese Vorgehensweise angewandt. Die Herstellung, bei der die leicht entzündliche Chemikalie roter Phosphor verwendet wird, gefährdet die Täter und möglicherweise unbeteiligte Dritte.

Die Medikamente werden nicht nur in Form von Einzelkäufen und -bestellungen ungewöhnlich hoher Packungszahlen beschafft, sondern auch durch Sammeleinkäufe von kleineren und mittleren Mengen in mehreren Apotheken.
Durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (siehe Pharmazeutische Zeitung Nr. 18 vom 5. Mai 2011, Seite 99) wurden zum 1. Mai 2011 Arzneimittel mit mehr als 720 mg Pseudoephedrin pro Packung verschreibungspflichtig. Die Hersteller haben daraufhin die Packungen verkleinert (Rhinopront Kombi® von 20 auf 12 Tabletten, Reactine Duo® von 14/28 auf 6 Tabletten). Daher ist weiterhin der Kauf von mehreren verschreibungsfreien Packungen möglich. Aus einer Packung Rhinopront Kombi® N1 (12 Tabletten) beziehungsweise Reactine Duo® N1 (6 Tabletten) können bis zu 0,4 g Metamfetaminbase (bis zu 40 Konsumeinheiten) gewonnen werden.
PZ 42/11