Keine Einsendung von kontaminierten medizinischen Einmalartikeln (Kanülen, Spritzen, Katheter, Pen-Nadeln)
Aufgrund von Patientenreklamationen werden der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) und dem Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker (ZL) gehäuft gebrauchte Katheter, Fertigspritzen, Kanülen und Pens (Insulin- und Interferonpens) in verschiedenen Verpackungsmaterialien bei ungenügender Kennzeichnung zugesandt. Beim Umgang mit diesen Produkten kann eine Gefährdung durch infektiöses oder sensibilisierendes Material für die Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden. AMK und ZL bitten daher alle Apotheken aus Gründen der Arbeitssicherheit für die Beschäftigten der AMK und des ZL von der Einsendung von kontaminierten medizinischen Einmalartikeln abzusehen. Rechtliche Grundlage bildet die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung) (1), die für gezielte und nichtgezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen heranzuziehen ist. Die Biostoffverordnung regelt den Schutz der Beschäftigten vor Infektionen. Sollten Sie als Apotheke ein kontaminiertes Reklamationsmuster erhalten, können Sie die Geschäftsstelle der AMK telefonisch kontaktieren. Wir veranlassen eine fachgerechte und schnellstmögliche Abholung durch die betroffene Firma und erbitten uns von Ihnen als Apotheke eine Meldung per Berichtsbogen. Literatur:
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Art. 2 d.VO vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) siehe auch Wilson & Blanke Apotheken- und Arzneimittelrecht, Govi-Verlag, Stand 09/2008.
PZ 10/09