Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW) bei Kindern
Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) weist zusammen mit der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin am 25. Mai 2007 auf die dringende Notwendigkeit der Meldung von UAW bei Kindern hin. Der volle Wortlaut kann über die Homepage der AkdÄ eingesehen werden. Die Kernpunkte des Leitfadens sind:
- Bei Markteinführung sind Arzneimittel keineswegs abschließend bewertet, sondern die Erkenntnisse müssen fortwährend durch gezielte klinische Studien oder das Spontanmeldesystem ergänzt werden.
- Bei Kindern weichen Wirkungen und Pharmakokinetik von Arzneimitteln wegen unreifer metabolisierender Enzyme oder eingeschränkter renaler Eliminationskapazität im Vergleich zu Erwachsenen häufig ab.
- Klinisch-pharmakologische Untersuchungen werden bei Kindern weniger umfassend und mit weniger geeigneten Methoden im Vergleich zu Erwachsenen durchgeführt.
- Kinder sind weit empfänglicher für arzneimittelbedingte Entwicklungsstörungen wie zum Beispiel Wachstum, kognitive Entwicklung, Geschlechtsreife oder Immunkompetenz und können wegen ihrer höheren Lebenserwartung weit häufiger von Spätfolgen betroffen sein.
- Der häufige Einsatz von Arzneimitteln außerhalb ihrer Zulassung bei Kindern geht mit erhöhten unbekannten Risiken einher, weil genaue Dosierungen, Angaben zu Interaktionen oder zu spezifischen UAW dem behandelnden Arzt nicht vorliegen.
- Geeignete Darreichungsformen für Kinder fehlen häufig mit der Folge einer erschwerten exakten Dosierung, einer geringen Akzeptanz durch das Kind und häufigeren Dosierungsfehlern durch Verdünnen bei der Anwendung.
- Ursache und Krankheitsverläufe sowie die UAW weichen bei Kindern und Erwachsenen voneinander ab.
- Akzidentielle und suizidale Überdosierungen inklusive Missbrauch bei Kindern und Jugendlichen sind relativ häufig.
Als wichtigste Informationsquelle ist daher die spontane und unaufgeforderte UAW-Meldung unverzichtbar. Bereits ein Verdacht sollte eine Meldung auslösen. Dies gilt besonders in den ersten fünf Jahren bei neu zugelassenen Arzneimitteln, ferner bei bisher unbekannten UAW, bei gleichzeitiger Anwendung von alternativen Therapien, von selbstverordneten Hausmitteln, Phytotherapeutika oder von angeblich neben-wirkungsfreien Mitteln. Hier reicht oft bereits ein plausibler zeitlicher Zusammenhang für die Begründung eines Verdachts auf eine UAW aus.
Wir weisen an dieser Stelle auf die in den Berufsordnungen der Landesapotheker-kammern niedergelegte Pflicht hin, unerwünschte Arzneimittelwirkungen zu melden. Oft verfügt die Apotheke über eine Schlüsselfunktion bei der Kenntnis der Medikation von Kindern und Jugendlichen, weil dort auch die Abgabe nicht verschreibungs-pflichtiger Arzneimittel an die Eltern erfolgt.
Meldungen zu UAW teilen Sie uns bitte per Berichtsbogen mit.
PZ 24/07