Neuraminidaseinhibitoren Oseltamivir (Tamiflu®) und Zanamivir (Relenza®)
Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AKdÄ) weist in dem online-Dossier ?Wirkstoff aktuell? vom 23. März 2007 zusammen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) darauf hin, dass nach derzeitigem epidemiologischem Erkenntnisstand Oseltamivir und Zanamivir keinen zusätzlichen generellen Nutzen bei der saisonalen Influenza erbringen, wohl aber zu einer Kostenerhöhung führen. Als Prophylaxe der Wahl gilt die Grippeschutzimpfung. Die Wirksamkeit der beiden Neuraminidaseinhibitoren (NI) bei der Vogelgrippe ist auch nicht erwiesen.
NI verhindern nicht etwa die Infektion mit den Influenzaviren, sondern lediglich die Ablösung neuer Viruspartikel von den infizierten Zellen und damit die Neuinfektion weiterer Zellen. Die Replikation der Viren bleibt auf das Epithel des Respirationstraktes beschränkt.
Die Empfehlungen von AkdÄ und KBV lauten im Einzelnen:
- Bei der saisonalen Influenza wird die Krankheitsdauer durch die beiden NI nur um 1 Tag (Erwachsene) beziehungsweise 1,5 Tage (Kinder) verkürzt, so dass die Verordnung bei der selbstlimitierenden Influenza nicht gerechtfertigt ist.
- Auch wenn die NI bei ansonsten gesunden Erwachsenen und Kindern zu einem verringerten Auftreten von Komplikationen wie Bronchitis oder Pneumonie führen, ist der Verbrauch an Antibiotika und symptomatischen Grippemitteln nicht verringert.
Eine verringerte Sterblichkeit der Erkrankten durch NI ist nicht erwiesen.
Die Behandlung mit NI muss rasch, spätestens jedoch 48 Stunden nach dem Auftreten der Erstsymptome oder dem Kontakt mit einer Influenza-erkrankten Person begonnen werden.
Bei anderen respiratorischen Erkrankungen ist die Gabe der NI unwirksam und unnötig.
Derzeit gibt es keine Patientengruppen, die nachweisbar von einer Gabe der NI in der Akutphase der Erkrankung profitieren. Dies gilt auch für Risikopatientengruppen wie immunsupprimierte Patienten oder jene mit kardialen oder respiratorischen Risikofaktoren.
Wegen der zunehmenden Resistenzentwicklung verbietet sich die Verordnung zur Prävention. Die NI sollen Reservemittel für die Pandemiesituation beziehungsweise bei einem Antigenshift des Erregers bleiben. Nur bei Patienten, für die die Grippeschutzimpfung eine Kontraindikation darstellt, kann eine Prophylaxe mit NI bei der saisonalen Influenza erwogen werden.
Literatur:
www.akdae.de/40/Oseltamivir-Zanamivir.pdf
PZ 15/07