Sicherer Zugang zu Drogen der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM)
Auf Grund der Propagierung alternativer Heilmethoden haben Drogen der TCM auch in Deutschland zunehmendes Interesse und wirtschaftliche Bedeutung erlangt. An dieser Stelle soll nicht die Frage der Wirksamkeit chinesischer Heilpflanzen diskutiert werden und auch nicht das Problem, traditionelle Heilmethoden in einen völlig anderen Kulturkreis zu übertragen. Es soll vielmehr auf erhebliche Risiken aufmerksam gemacht werden, die durch die unkritische Anwendung bei uns weitgehend unbekannter Pflanzen zu therapeutischen Zwecken auftreten können.
Analysen von Landesuntersuchungsämtern und des Zentrallaboratoriums Deutscher Apotheker e.V. sowie zahlreiche internationale Studien haben gezeigt, dass aus China importierte Drogen
- verschiedene, nicht eindeutige Bezeichnungen tragen können, so dass Verwechslungen (zum Teil mit fatalem Ausgang) aufgetreten sind.
- erhebliche Schwermetallbelastungen mit Blei, Cadmium oder Quecksilber aufweisen können,
- nicht selten mit Pestiziden verunreinigt sind.
Darüber hinaus sind Beispiele bewusster Verfälschungen bekannt, indem zu Pulverdrogen oder daraus hergestellten Mischungen nicht deklariert synthetische Arzneistoffe wie Corticosteroide, Antidiabetika, Barbiturate oder Antirheumatika beigemischt wurden, um die Wirksamkeit zu erhöhen.
Pflanzliche Drogen, die ohne Zweckbestimmung in den Handel gelangen, gelten nicht als Arzneimittel i.S. des § 2 AMG, sondern sind von Behörden in Deutschland als Lebensmittel eingestuft worden. Damit fehlt die Sicherungsfunktion des Arzneimittelgesetzes. Das bedeutet, es besteht nicht die Verpflichtung, diese pflanzlichen Zubereitungen vor der Abgabe an den Patienten auf Identität, Reinheit und Gehalt zu überprüfen.
Die AMK ist jedoch der Ansicht, dass Drogen der TCM zu den in AMG §2 Abs. 1 aufgeführten Krankheiten heilenden, lindernden oder ihnen vorbeugenden Zwecken angewendet werden und es sich daher um Arzneimittel und nicht um Ausgangsstoffe handelt. Zur Risikominimierung hält es die AMK für geboten, diese pflanzlichen Drogen auch der Apothekenpflicht zu unterstellen. Darüber hinaus muss eine möglichst rasche Bewertung erfolgen, welche Pflanzen bzw. Pflanzenteile auf Grund ihrer Inhaltsstoffe der Verschreibungspflicht unterliegen sollten.
PZ 21/06