Überschreitung der Höchstmenge bei Fentanylpflastern

Fentanylpflaster enthalten recht hohe Mengen des Opioids, damit die Freisetzungsrate über die gesamte Anwendungszeit von in der Regel 72 Stunden konstant bleibt. Nach der Abnahme enthalten die Pflaster noch immer beträchtliche Fentanylmengen.

Die Pflaster verschiedener Hersteller haben in Abhängigkeit von ihrer Galenik unterschiedliche Fentanylgehalte. Bei einigen Präparaten mit Freisetzungsraten von 100 oder auch 75 µg/h ist der Gehalt so hoch, dass die Verschreibungshöchstmenge von 340 mg für Fentanyl durch eine einzelne 20-er Packung überschritten wird. Eine solche Verordnung muss nach § 2 Absatz 2 der BtMVV vom Arzt mit dem Buchstaben ?A? gekennzeichnet werden. Das Fehlen dieser Kennzeichnung auf einer ärztlichen Verschreibung ist nach § 16 BtMVV eine Straftat. Krankenkassen haben in der Vergangenheit solche fehlerhaften BtM-Rezepte auch retaxiert. Die Apotheke kann nach § 12 Absatz 2 BtMVV nach Rücksprache mit dem Arzt die Kennzeichnung auf den Teilen I und II der Verordnung ergänzen; der Arzt ergänzt das A auf Teil III. Rücksprache und Änderungen sind durch Apotheke und Arzt auf den jeweiligen Teilen der Verordnung zu dokumentieren.

Betroffen sind die 20-er Packungen von Pflastern, die mehr als 17 mg Fentanyl pro Pflaster enthalten. Dies trifft nach derzeitigem Stand auf folgende Präparate zu (ohne Gewähr):

  • Fentanyl-1A Pharma 75 und 100 µg/h

  • Fentanyl-Hexal MAT 75 und 100 µg/h
  • Fentanyl Krewel 100 µg/h
  • Fentanyl Sandoz 75 und 100 µg/h
  • Fentanyl TAD MAT 100 µg/h

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Vermutlich werden aber weitere Präparate in den Handel kommen, für die das oben Gesagte ebenso gilt.

Wir bitten um Beachtung.

PZ 19/07