Zur Erinnerung: Änderungen in der Verschreibungspflicht

Wie bereits in der Pharmazeutischen Zeitung Nr. 1 vom 5. Januar 2006, Seite 77-78 berichtet, treten zum 1. April 2006 einige Änderungen in der Verschreibungspflichtverordnung in Kraft.

Aus der Verschreibungspflicht entlassen wird Naratriptan zur Behandlung des Migränekopfschmerzes in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in Konzentrationen bis 2,5 mg je abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von 5 mg je Packung. Damit wird dieser Arzneistoff der einzige aus der Gruppe der 5-HT1-Agonisten sein, der für den Handverkauf zur Verfügung steht. Naratriptan weist ein günstiges Nutzen/Risiko-Verhältnis auf.

Der Verschreibungspflicht unterstellt werden Ephedra-Arten und Zubereitungen aus Ephedra-Arten zur oralen Anwendung sowie homöopathische Zubereitungen aus Ephedra, ausgenommen höhere Verdünnungen als D1 sowie ausgenommen in homöopathischen Zubereitungen, die nach den Herstellungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathischen Arzneibuchs hergestellt sind. Bislang unterstand nur Ephedrin (mit Ausnahmen) der Verschreibungspflicht. Die Drogen werden aber auf Grund ihres Gehaltes an Ephedrin und anderen, zentral erregend wirkenden Alkaloiden zunehmend missbräuchlich verwendet sowie über das Internet gehandelt und dabei teilweise als Nahrungsergänzungen deklariert.

Auch Phospholipide aus Sojabohnen ohne Zusatz weiterer wirksamer Bestandteile zur parenteralen Anwendung sollen nur noch auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden (Lipostabil N i.v., Essentiale® N). Die Phospholipide werden intravenös zur Prophylaxe und Therapie der Fettembolie sowie bei Hepatopathien, zur Gallenstein-Rezidivprophylaxe, zur Vor- und -Nachbehandlung bei Leber-Galle-Operationen, Gestosen, Psoriasis, Neurodermitis und Bestrahlungssyndrom angewandt. Die Therapie der genannten Krankheiten bedarf der ärztlichen Diagnose und Überwachung. Durch die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht soll auch die neuerdings zu beobachtende missbräuchliche Verwendung zur Injektions-Lipolyse (zur Gewichtsabnahme) unterbunden werden.

Polidocanol (Macrogollaurylether) 0,25 %, 0,50 %, 1 %, 2 %, 3 %, 4 % zur Sklerosierung von Varizen und Besenreisern (Aethoxysklerol®) wird ab 1. April 2006 ebenfalls verschreibungspflichtig. Die intravenöse Anwendung bei diesen Indikationen ist bei versehentlicher paravasaler beziehungsweise intraarterieller Injektion mit dem Risiko von Thrombosen, Gewebsnekrosen und anaphylaktischem Schock behaftet. Diese Therapie darf daher nur von einem Arzt verordnet und durchgeführt werden.

Die Position Lokalanästhetika zur Anwendung am Auge erhält eine Erweiterung: Fortan werden auch Lokalanästhetika zur parenteralen Anwendung, ausgenommen Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2 Prozent zur intrakutanen Anwendung an der gesunden Haut, verschreibungspflichtig sein. Lokalanästhetika können kardiotoxisch und ZNS-toxisch wirken und allergische Reaktionen hervorrufen. Auch bei korrekter Injektionstechnik kann eine intravasale Injektion nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden und die Behandlung der potenziellen unerwünschten Wirkungen erfordert ärztliche Kenntnisse. Einzig die intrakutane Injektion an der gesunden Haut, die auch von Heilpraktikern vorgenommen wird (?Quaddeln?), bleibt auf Grund der dabei vertretbaren Risiken verschreibungsfrei. Obwohl auch diese Änderung zum 1. April 2006 in Kraft tritt, wurden einige der betroffenen Arzneimittel schon früher als verschreibungspflichtig gekennzeichnet.

PZ 14/06