Elektronische Patientenakte (ePA)
Ab dem 15. Januar 2025 beginnt die Einführung der elektronischen Patientenakte „ePA für alle“ (Opt-out-ePA). Die ePA soll ein zentrales Element der digitalen Gesundheitsversorgung in Deutschland werden. Sie markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung einer vernetzten und digitalen Gesundheitsversorgung. Sie ermöglicht eine zentrale, sichere und patientengesteuerte Verwaltung von Gesundheitsdaten und bietet auch Apotheken die Möglichkeit, ihre Rolle im Versorgungssystem weiter auszubauen.
Die Einführung der ePA erfolgt in zwei Phasen:
1. Pilotierung ab Januar 2025:
Ab dem 15. Januar 2025 wird die ePA in den beiden Modellregionen Hamburg und Franken sowie in Nordrhein-Westfalen pilotiert. In diesen Regionen wird die ePA prioritär für gesetzlich Versicherte automatisch eingerichtet, sofern kein Widerspruch erfolgt.
2. Bundesweiter Rollout ab Mitte Februar 2025:
Nach einer erfolgreichen Testphase in den Modellregionen wird die ePA schrittweise für alle gesetzlich Versicherten bundesweit ausgerollt. Ab diesem Zeitpunkt profitieren alle gesetzlich Versicherten von der Möglichkeit, ihre Gesundheitsdaten sicher und einfach zu verwalten.
Im weiteren Verlauf finden Sie umfassende FAQ-Listen zu rechtlichen Fragen und fachlichen Aspekten rund um die ePA. Wichtige Abkürzungen, die im FAQ verwendet werden, listet die folgende Tabelle auf.
Fachliches FAQ zur "ePA für alle"
Abkürzung | Langform |
---|---|
AVS | Apothekenverwaltungssystem |
dgMP | digital gestützter Medikationsprozess |
eGK | elektronische Gesundheitskarte |
eImpfpass | elektronischer Impfpass |
eML | elektronische Medikationsliste |
eMP | elektronischer Medikationsplan |
GKV-Spitzenverband | zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland |
PDF/A | Portable Document Format PDF/A ist das weltweit verwendete Standardformat zum Archivieren elektronischer Dokumente |
ePA Allgemein
Mittelfristig werden Apotheken insbesondere folgende Informationen oder Dokumente in der ePA einsehen können: Medikationsdaten (in der eML und im eMP), Arztbriefe, Befunddaten/-berichte, Notfalldaten, Impfdokumentationen, Untersuchungsheft für Kinder und Mutterpass.
Da die ePA in mehreren Ausbaustufen eingeführt wird, werden auch die genannten Informationen bzw. Dokumente schrittweise in die ePA eingestellt. Zum Start der ePA liegt der Fokus insbesondere auf der strukturierten Erfassung von Medikationsdaten (eML und perspektivisch eMP). Auch Arztbriefe und Befunde werden durch Arztpraxen mit Einführung der ePA einstellbar sein.
Welche dieser Informationen die Apotheke in der ePA den jeweiligen/r Patient*innen genau sehen kann und wie vollständig diese Informationen sind, ist insbesondere davon abhängig, ob Patient*innen ggf. einzelnen Anwendungen in der ePA widersprochen haben und ob sie einzelnen Institutionen (Apotheken, Arztpraxen, Krankenhäusern und weiteren) keinen Zugriff zu ihrer ePA gewährt haben. Weiterhin ist es auch möglich, dass Patient*innen einzelne Dokumente in ihrer ePA verbergen, sodass nur sie selbst diese Dokumente sehen können.
Ab dem Startzeitpunkt der ePA werden nach und nach mehr Informationen in die ePA eingestellt. Es ist standardmäßig nicht eingeplant, die ePA rückwirkend mit Daten zu befüllen. Weder Apotheken noch andere Leistungserbringer können und sollen dies tun. Daten aus der Zeit davor (bis 15.01.2025) können nur auf ausdrücklichen Wunsch der Patient*innen durch die Krankenkassen in die ePA eingestellt werden. Dass Patient*innen eigenständig Informationen in die ePA einstellen können, ist frühestens ab 2026 geplant.
Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass Informationen in der ePA insgesamt vollständig bzw. für die jeweilige Apotheke vollständig sichtbar sind.
Für Patient*innen hat das Bundeministerium für Gesundheit hier eine Website mit leicht verständlichen Informationen zusammengestellt. Dort werden insbesondere die Vorteile der „ePA für alle“ erläutert und Antworten zu Fragen aus Sicht von Patient*innen gegeben.
Eine kostenlose App und damit den Zugriff zu ihrer ePA erhalten Patient*innen von allen gesetzlichen Krankenkassen und einigen privaten Krankenversicherungen. Ansprechpartner für Versicherte zu Fragen zur ePA-App sind die Krankenkassen. Mehrere Schritte müssen vor der Nutzung generell durchlaufen werden und können einige Zeit in Anspruch nehmen.
Die gematik hat hier zum Ablauf der ePA-App-Registrierung vieler gesetzlicher und privater Krankenkassen direkt verlinkt. Hier können sich Patient*innen informieren, wie die Schritte zur Freischaltung der ePA-App ihrer Krankenkasse genau ablaufen.
Grundsätzlich benötigen Patient*innen keinen Computer und kein Smartphone, um die ePA nutzen zu können. Die ePA-App ist nur erforderlich, wenn Patient*innen ihre Daten in der ePA selbst online ansehen und verwalten möchten. Wer das nicht selbst kann oder möchte, kann hierfür auch Vertreter*innen, z. B. Familienangehörige, einrichten lassen. Hierbei sind die Ombudsstellen der Krankenkassen behilflich. Wenn Versicherte ohne ePA-App z. B. einer speziellen Apotheke oder Arztpraxis gar keinen Zugriff auf die ePA geben möchten, können diese sich ebenfalls an die Ombudsstelle ihrer Krankenkasse wenden, um diesen Widerspruch geltend zu machen.
Wenn eine versicherte Person einen Widerspruch gegen den Zugriff durch die Apotheke eingelegt hat (vergl. Frage „Was kann die Apotheke in der ePA sehen?“), kann die Apotheke weder Dokumente in die ePA hochladen noch diese einsehen. Eine Ausnahme stellen die belieferten E-Rezepte dar. Diese werden unabhängig von den Berechtigungen der einzelnen Apotheken automatisch vom sog. E-Rezept-Fachdienst in die eML des Versicherten in die ePA übertragen, es sei denn, der/die Versicherte hat dem automatisierten Einstellen von E-Rezept-Daten widersprochen.
Nein, aktuell ist dies technisch nicht möglich. Ergebnisse einer pharmazeutischen Dienstleistung können somit auch nicht in die ePA eingestellt werden, dies ist perspektivisch im Kontext des elektronischen Medikationsplans (eMP) angedacht.
Aktuell ist dies noch nicht möglich. Für spätere Ausbaustufen der ePA ist ein elektronischer Impfpass (eImpfpass) vorgesehen. Diesen werden Apotheken dann einsehen und darin auch Impfungen dokumentieren können.
Ja, Dokumente aus der ePA einer Patientin bzw. eines Patienten können mit dessen/deren Zustimmung in der lokalen Kundendatei im Apothekensoftwaresystem gespeichert werden.
Ja, jeder Zugriff auf die ePA wird protokolliert und ist ausschließlich für Patient*innen einsehbar. Es wird auch nachvollziehbar sein, durch welche Institution und wann Dokumente in die ePA hochgeladen bzw. Änderungen vorgenommen wurden.
Zu Beginn wird es noch keine Volltextsuche für die ePA geben. Es ist geplant, dass diese Funktion frühestens ab Q1 2026 zur Verfügung stehen wird.
Elektronische Patientenakten, die vor dem 15.01.2025 auf Wunsch der Versicherten erstellt wurden (Opt-in-Verfahren), werden automatisch in die „ePA für alle“ (Opt-out-Verfahren) migriert. Bereits vorhandene Bilder in der ePA 2.6, die in den Formaten jpg, png und tiff abgelegt wurden, werden in ein PDF/A konvertiert und anschließend in die neue ePA migriert.
Zugriff
Aktuell gibt es zwei Möglichkeiten, wie die Apotheke auf die ePA zugreifen kann: Einmal wird die Apotheke durch das Stecken der eGK, z. B. bei Einlösen eines E-Rezepts zum Zugriff auf die ePA für eine Dauer von 3 Kalendertagen (Tag des Steckens plus zwei Tage) berechtigt. Zudem besteht die Möglichkeit, dass der Versicherte eine benutzerdefinierte Zugriffsberechtigung für die Apotheke in der ePA-App oder am Computer einrichtet.
Nein, eine PIN-Eingabe zur Berechtigung des ePA-Zugriffs durch die Apotheke ist beim Stecken der eGK nicht erforderlich.
Die Apotheke hat ab dem Stecken der eGK von Versicherten standardmäßig drei Kalendertage lang (Tag des Steckens plus 2 Tage) Zugriff auf die elektronische Patientenakte.
Die Berechtigung zum ePA-Zugriff, die für Apotheken standardmäßig drei Kalendertage beträgt, kann in der ePA-App bzw. am Computer von Versicherten oder ihren Vertreter*innen verändert werden. Hierbei ist es möglich, die Zugriffsberechtigung für eine Apotheke befristet oder auch unbefristet zu verlängern. Am eGK-Lesegerät in der Apotheke ist eine (akute) Änderung der Zugriffsdauer jedoch nicht möglich.
Insbesondere für die Betreuung von Stammpatient*innen oder für die pharmazeutische Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ ist eine verlängerte Zugriffsberechtigung für die Apotheke sinnvoll.
Ja. Auf die ePAdarf die Apotheke im Rahmen eines bestehenden Behandlungskontextes über die gesamte Dauer der Zugriffsberechtigung (standardmäßig drei Kalendertage) zugreifen. Der Behandlungskontext startet, wenn die eGK des Patienten oder der Patientin einmal eingelesen wurde. Nur wenn die Zugriffsbefugnis vom Versicherten aktiv beendet wird, erlischt die Zugriffsbefugnis der Apotheke früher.
Wenn technische Probleme ausgeschlossen wurden und dennoch kein Zugriff auf die ePA möglich ist, kann dies z. B. folgende Ursachen haben:
- Die Zugriffsberechtigung für diesen Versicherten ist abgelaufen oder wurde durch den Versicherten aktiv beendet.
- Der Versicherte hat der Nutzung der ePA widersprochen. Für diese Versicherte wird keine ePA angelegt bzw. eine bereits bestehende ePA wird gelöscht.
- Der Versicherte hat widersprochen, dass Ihre Apotheke auf die ePA zugreifen darf.
Beim Einlesen der eGK hat die Apotheke in diesen Fällen ausschließlich Zugriff auf die noch nicht eingelösten E-Rezepte des Versicherten.
Versandapotheken können nur dann auf die ePA zugreifen, wenn die Versicherten eine Zugriffsberechtigung im Vorfeld aktiv erteilt haben (z. B. in der ePA-App).
Löschen
Die ePA ist als lebenslange Akte konzipiert, Dokumente werden also nicht „automatisch“ aus der ePA gelöscht.
Patient*innen sowie Gesundheitsinstitutionen mit Berechtigung haben die Möglichkeit, Dokumente aus der ePA zu löschen. Diese Funktion ist insbesondere dafür vorgesehen, dass irrtümlich eingestellte Dokumente wieder gelöscht werden können. Dabei wird in der ePA dokumentiert, durch wen und wann eine Löschung vorgenommen wurde.
Ein Löschen von einzelnen Medikationseinträgen in der eML ist nicht möglich, siehe dazu auch das FAQ zur Elektronischen Medikationsliste (eML).
Ja, Patient*innen können in der ePA-App bzw. am Computer Dokumente eigenständig aus der ePA löschen. Haben Versicherte keinen Zugriff auf die ePA-App, können sie das Löschen von Dokumenten auch durch die Arztpraxis vornehmen lassen. Perspektivisch sollen auch Apotheken auf Verlangen der Versicherten Dokumente löschen können.
Dass das Löschen von Dokumenten bzw. Informationen Risiken bergen kann, soll Bestandteil eines Hinweises sein, der erscheint, bevor Patient*innen ein Dokument unwiderruflich löschen. Außerdem soll die Möglichkeit eingeräumt werden, dass Versicherte Dokumente verbergen können. Solche Dokumente sind dann nur noch für die Versicherten selbst in der ePA sichtbar.
Ein Löschen von Medikationseinträgen in der eML ist für Versicherte nicht möglich, siehe dazu auch das FAQ zur Elektronischen Medikationsliste (eML).
Honorierung
Zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem DAV wird derzeit die Vergütung für den Mehraufwand der Apotheken gem. § 346 Abs. 2 und 4 SGB V verhandelt, die frühestens ab 15.Juli 2025 in Kraft treten kann, wenn der durch die Apotheken editierbare elektronische Medikationsplan (eMP) und die entsprechenden technischen Erweiterungen zur elektronischen Medikationsliste (eML) zur Verfügung stehen werden.
Elektronische Medikationsliste (eML)
Die eML ist eine chronologische Liste der Arzneimittel eines Versicherten. Alle Arzneimittel eines Versicherten, die auf E-Rezepten verordnet bzw. abgegeben wurden, werden hierin automatisch durch den E-Rezept-Fachdienst eingestellt, sobald die ePA eines Versicherten zur Verfügung steht, also frühestens ab dem 15.01.2025.
Die eML ist der erste Schritt auf dem Weg zu einem sog. digital gestützten Medikationsprozess (dgMP) in der ePA. Ziel des dgMP aus Sicht der gematik ist es, dass mittelfristig alle Schritte im Medikationsprozess digital abgebildet werden, sodass perspektivisch sämtliche medikationsrelevanten Informationen von Patient*innen in der ePA lückenlos dokumentiert werden.
Beginnend mit der eML soll der dgMP mittelfristig insb. durch die Einführung des eMP sowie die Möglichkeit, relevante Zusatzinformationen zur Arzneimitteltherapiesicherheit, wie bspw. Körpergröße, Körpergewicht, Kreatininwert, Allergien und Unverträglichkeiten in der ePA zu dokumentieren erweitert werden.
Die gematik hat hier ein Download-Portal eingerichtet, in dem Informationsmaterialien und Erklärvideos für das Apothekenpersonal zur Verfügung gestellt werden. Zur eML wurde u. a. ein einseitiger „Spickzettel“ mit wichtigen Informationen zum Start zusammengestellt.
Die eML kann sowohl den behandelnden Ärzt*innen, aber auch Apotheken eine Übersicht über die Medikation einer Patientin bzw. eines Patienten bieten. Sobald die ePA einer Versicherten bzw. eines Versicherten angelegt wurde, werden alle auf E-Rezepten verordneten und in der Apotheke abgegebenen Arzneimittel in die eML übertragen. Dieser Prozess läuft automatisiert ab, d. h. die Informationen werden vom sog. E-Rezept-Fachdienst in die eML der jeweiligen ePA übertragen, hierbei kann es zu technisch bedingten zeitlichen Verzögerungen kommen. Sowohl Arztpraxen als auch Apotheken können in diesen Prozess nicht eingreifen.
Hintergrundinformationen:
Beim Abruf der Quittung für ein beliefertes E-Rezept, werden die Dispensierinformationen durch das Apothekenverwaltungssystem (AVS) an den E-Rezept-Fachdienst gegeben und von dort an die eML übermittelt. Da der Quittungsabruf häufig nicht unmittelbar nach der Abgabe erfolgt, sind die Informationen zum abgegebenen Arzneimittel mit entsprechender Verzögerung in der eML zu finden. Perspektivisch wird es die Möglichkeit geben, die Abgabe zeitnah zu dokumentieren. Dabei kann die Apotheke die Dispensierinformationen an den E-Rezept-Fachdienst übermitteln, ohne dass bereits eine Quittung abgerufen wird. Die Informationen stehen dann früher in der eML. Unabhängig davon kann es zu technisch bedingten zeitlichen Verzögerungen zwischen der Bereitstellung der Dispensierinformationen durch das AVS und dem Erscheinen eines Arzneimittels in der eML der Versicherten kommen. Die Apotheke hat darauf keinen Einfluss.
Die eML ist eine chronologische Liste und wird standardmäßig die Verordnungs- und Dispensierdaten der E-Rezepte der letzten zwölf Monate abbilden. Der Übersichtszeitraum soll zudem flexibel ausgewählt werden können, zum Beispiel reduziert auf die letzten drei oder sechs Monate oder erweitert auf achtzehn Monate.
Zum Start der ePA ist vorgesehen, dass die eML als PDF-Datei oder in der Apothekensoftware angezeigt werden kann. Wie die Anzeige der eML in der Apothekensoftware genau aussehen wird, kann je nach Systemhaus variieren.
In der eML werden Einträge zu allen erhaltenen und belieferten E-Rezepten der Versicherten aufgelistet, unabhängig davon, ob bzw. durch welche Apotheke das jeweilige E-Rezept beliefert wurde. Der verordnende Arzt sowie die abgebende Apotheke werden für alle ePA-Zugriffsberechtigten jeweils erkennbar sein.
Zum Start der ePA werden über die E-Rezeptdaten hinaus keine weiteren Einträge enthalten sein. Alle auf Papierrezepten verordneten Arzneimittel, z. B. Betäubungsmittel, selbst erworbene Arzneimittel sowie Nahrungsergänzungsmittel können frühstens ab 15.07.2025 von Apotheken und Arztpraxen ergänzt werden. Später sollen auch die Versicherten die Möglichkeit erhalten, selbst Arzneimittel oder Nahrungsergänzungsmittel in der eML aufzunehmen.
Ja, die Einstellung der Daten in die eML erfolgt automatisiert, indem sie vom E-Rezept-Fachdienst in die eML des jeweiligen Versicherten übertragen werden. Dies geschieht unabhängig vom Einlöseweg des E-Rezepts.
Für den Zugriff der Apotheke auf die eML in der ePA ist das Stecken der eGK oder eine vom Versicherten eingerichtete Berechtigung jedoch erforderlich.
Weitere Informationen zur Zugriffsberechtigung finden Sie im Abschnitt „ePA Allgemein“ unter „Zugriff“.
Die eML wird ab dem Start der ePA verfügbar sein. Kontinuierlich werden chronologisch alle Daten verschriebener und eingelöster E-Rezepte automatisiert in die eML übertragen. Die eML ist die Medikationshistorie der Patient*innen über alle elektronisch verordneten und abgegebenen Arzneimittel (perspektivisch ggf. manuell ergänzt um weitere abgebene Arzneimittel).
Der eMP soll voraussichtlich ab 15.07.2025 als weitere Anwendung der ePA eingeführt werden. Dieser muss aktiv mit Medikationseinträgen befüllt werden und sollte die aktuell angewendete Medikation der Patient*innen enthalten. Einträge der eML sollen genutzt werden können, um einen eMP zu erstellen bzw. zu aktualisieren. Dabei können dem eMP weitere Informationen hinzugefügt werden, wie Einnahmehinweise, Indikationen und Dosierungen. Der eMP dient der sicheren Arzneimittelanwendung durch Patient*innen sowie der Information von Gesundheitsinstitutionen über die aktuelle Gesamtmedikation.
Ja, die Einsicht in die eML durch die Apotheke über das Apothekenverwaltungssystem (AVS) ist unabhängig davon, ob Patient*innen die ePA-App nutzen. Weitere Informationen zur Zugriffsberechtigung finden Sie im Abschnitt „ePA Allgemein“ unter „Zugriff“.
Ab dem 15.07.2025 soll ermöglicht werden, dass Apotheken und Arztpraxen Einträge in der eML ergänzen können. Damit können auf Papierrezepten verordnete Arzneimittel, z. B. Betäubungsmittel, selbst erworbene Arzneimittel sowie Nahrungsergänzungsmittel in die eML aufgenommen werden.
Es wird nicht möglich sein, einzelne Medikationseinträge in der eML zu löschen. Ab dem 15.07.2025 wird es für Apotheken und Arztpraxen aber möglich sein, einzelne Medikationseinträge in der eML zu bearbeiten. Dies kann z. B. dann sinnvoll sein, wenn ein Arzneimittel in der eML aufgeführt ist, das von Patient*innen nie eingenommen wurde. Apotheken bzw. Arztpraxen können einen solchen Eintrag dann entsprechend markieren.
Patient*innen haben ab dem Start der ePA die Möglichkeit über die ePA-App oder bei der Ombudsstelle ihrer Krankenkasse einen Widerspruch gegen den sogenannten digital gestützten Medikationsprozess einzulegen. E-Rezept-Daten werden dann weiterhin an die eML in der ePA übermittelt, sind aber nur noch für die Patient*innen einsehbar. Für Gesundheitseinrichtungen ist die eML dannnicht mehr einsehbar.
Zunächst wird es nicht möglich sein, dass Medikationseinträge in der eML durch Patient*innen bearbeitet bzw. neue Einträge gemacht werden können. Es ist für die Zukunft geplant (voraussichtlich ab 2026), dass Patient*innen selbst erworbene Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel über die ePA-App ergänzen können. Einträge, die von Patient*innen erstellt wurden, sollen dann als solche kenntlich gemacht werden.
Zum Start der ePA sind die Apothekensoftwaresysteme zunächst nur verpflichtet, die in der eML aufgelisteten Medikationseinträge anzuzeigen, z. B. in Form eines PDF-Dokuments. Die automatische Verarbeitung der Medikationseinträge durch die Software, z. B. im Rahmen eines Interaktionschecks wird zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein.
Nein, die Begründung von Pharmazeutischen Bedenken ist nicht Bestandteil der Dispensierdaten zu E-Rezepten, die in die eML übertragen werden und damit für Patient*innen und andere ePA-Zugriffsberechtigte einsehbar sein werden. Eine manuelle Dokumentation hierzu ist in der eML aktuell nicht vorgesehen.
Patient*innen können dem Einstellen von E-Rezept-Daten in die eML und perspektivisch auch in den eMP grundsätzlich widersprechen.
In Hinblick auf Informationen, die für Patient*innen stigmatisierende Auswirkungen haben, können wie z. B. zu sexuell übertragbaren Infektionen oder psychischen Erkrankungen sind Arztpraxen verpflichtet, die Zustimmung der Patient*innen einzuholen, dass diese Informationen in die ePA eingestellt werden dürfen.
Elektronischer Medikationsplan (eMP)
Mit dem eMP wird ein zentraler Medikationsplan in der ePA zur Verfügung stehen. Versicherte mit mindestens drei Arzneimitteln haben einen Anspruch auf Erstellung eines eMP (§ 31a SGB V) durch deren Ärzt*innen. Einträge der eML sollen perspektivisch genutzt werden können, um einen eMP zu erstellen bzw. diesen zu aktualisieren.
Die Vorgaben zum aktuellen eMP, der auf der eGK gespeichert ist, gelten bis zur Einführung des eMP in der ePA unverändert weiter. Informationen zum eMP auf der eGK finden Sie unter www.abda.de/themen/e-health/telematik/emp/amts/ einfügen.
Aktuell (Stand November 2024) ist die Einführung des eMP in der ePA zum 15.07.2025 geplant.
Apotheken werden dann im Kontext der Rezeptbelieferung zur Aktualisierung des eMP verpflichtet sein.
FAQ zum eMP werden ab 2025 an dieser Stelle ergänzt.
Rechtliches FAQ zur "ePA für alle"
Aufgrund des Widerspruchsrechts der Versicherten, entscheiden diese letztendlich, welche Daten in die ePA gelangen. Verpflichtet zum Einstellen von Daten in die ePA sind: Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten, Krankenhausärzte, Krankenhäuser, Apotheken , Zahnärzte und die Versicherten selbst. Mittelfristig kommen noch andere Berufsgruppen wie Physiotherapeuten und Ergotherapeuten hinzu. Die Berechtigten treffen je nach Berufstand unterschiedliche Verpflichtungen, bestimmte Daten in die ePA zu stellen. Unbenommen bleibt den Versicherten stets das Widerspruchsrecht.
Der Gesetzgeber hat in § 346 Abs. 2 SGB V die Pflicht der Apotheken normiert, die Versicherten bei der Abgabe eines Arzneimittels bei der Verarbeitung arzneimittelbezogener Daten in der elektronischen Patientenakte zu unterstützen. Voraussetzung ist immer, dass die Apotheken Zugriff auf die ePA haben – die Versicherten dem also nicht widersprochen und auch nicht festgelegt haben, dass bestimmte Informationen, die eingestellt werden müssen, nicht in der ePA erscheinen sollen.
Nach aktuellem Stand besteht keine besondere Belehrungspflicht für Apotheken.
Nein. Aus dem ab dem 15.01.2025 geltenden § 346 Abs. 2 SGB V ergibt sich die Unterstützungspflicht bei der Verarbeitung arzneimittelbezogener Daten in der ePA. Darüber hinaus trifft die Apotheken eine Ergänzungspflicht durch Speicherung von Daten zum elektronischen Medikationsplan (eMP), zur elektronischen Verordnung (eVO) und zu Dispensierinformationen, sofern diese Daten nicht vom Arzt gespeichert wurden.
Der DAV geht zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon aus, dass Grundlage der Abgabe von Arzneimitteln weiterhin das Beratungsgespräch in der Apotheke bleibt. In diesem Sinne wäre eine Sichtung der eML dann veranlasst, wenn sich hierzu aus dem Beratungsgespräch heraus ein Grund ergibt.
Die ePA hat mit den erforderlichen Dokumentationen, zu der die Apotheken verpflichtet sind, nichts zu tun. Die Aufbewahrungspflicht gilt somit unabhängig davon.
Mit der Einführung der ePA für alle ab dem 15.01.2025 gilt: Apotheken haben im Versorgungskontext standardmäßig Zugriff auf alle erforderlichen Inhalte der ePA der Versicherten. Der Behandlungskontext wird durch Stecken der elektronischen Gesundheitskarte nachgewiesen. Hierdurch erhält die Apotheke automatisch Zugriff auf die ePA-Inhalte für einen Zeitraum von 3 Tagen (aktueller Tag + zwei weitere Tage). Eine zusätzliche Erlaubnis der Versicherten ist nicht erforderlich.
Bis dahin muss die Apotheke auf Verlangen der Versicherten arzneimittelbezogene Daten in der ePA verarbeiten gem. § 342 Abs. 2 S. 1 SGB V. Ferner kann der Versicherte einer Apotheke Zugriffsberechtigungen auf die ePA durch eine eindeutige bestätigende Handlung durch technische Zugriffsfreigabe erteilen, vgl. §§ 337 Abs. 3, 339 Abs. 1 S. 2 SGB V.
Einzelne Verordnungen können nicht ausgeblendet werden. Versicherte haben aber die Möglichkeit, der Medikationsliste insgesamt zu widersprechen.
Die Versicherten sind Herrin über ihre Daten, weswegen sie diese jederzeit löschen können und entsprechend die Verantwortung dafür tragen.
Die Versicherten haben die Möglichkeit, die Daten selbst zu löschen oder durch die Apotheke löschen zu lassen, vgl. § 337 Abs. 2 S. 1, S. 3 SGB V.
Die konkreten Pflichten der Apotheken zur ePA werden zurzeit noch zwischen GKV-SV und DAV verhandelt.