Arbeitshilfen Apothekenpersonal
Das Apothekenpersonal darf nur entsprechend seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen eingesetzt werden und ist über die bei den jeweiligen Tätigkeiten gebotene Sorgfalt regelmäßig zu unterweisen. Die Unterweisung muss sich auch auf die Theorie und Anwendung des Qualitätsmanagementsystems erstrecken sowie auf Besonderheiten der Arzneimittel, die hergestellt, geprüft oder gelagert werden. (§ 3 Abs. 1 ApBetrO)
Daher sollte der Apothekenleiter bzw. die Apothekenleiterin die Arbeits- und Aufgabenbereiche mit der/dem jeweiligen Mitarbeitenden besprechen und in der jeweiligen Personalakte hinterlegen. Die Erläuterungen sollten zusätzlich im QM-Handbuch festgelegt werden.
