Leitlinien zur besonderen pharmazeutischen Versorgung
Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Apothekengesetz)
Die Leitlinien zur besonderen pharmazeutischen Versorgung beziehen sich auf Bereiche, die von den Apotheken zusätzlich zur Grundversorgung angeboten werden können.
Kurzüberblick über die Themen der Seite:
Versorgung der Bewohner von Heimen
Formblatt: Einwilligungserklärung Datenverarbeitung (beschreibbares PDF)
Formblatt: Einwilligungserklärung Datenverarbeitung
Prüfprotokoll Heimbegehung (beschreibbares PDF)
Formblatt: Teilen von Tabletten
Formblatt: Arzneimittelverabreichung über die Sonde (beschreibbares PDF)
Versorgung der Krankenhauspatienten durch Apotheken
Apothekerinnen und Apotheker versorgen als freier Heilberuf die Patienten des Krankenhauses mit Arzneimitteln und Medizinprodukten. Sie sind der Garant für die sichere Arzneimitteltherapie in jeder Klinik.
Die Bundesapothekerkammer gibt Empfehlungen zur Qualitätssicherung bei der Versorgung der Krankenhauspatienten entsprechend dem Stand der Wissenschaft heraus. Sie sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Anforderungen des Qualitätsmanagementsystems des einzelnen Krankenhauses gegebenenfalls entsprechend anzupassen.
Empfehlungen zur Qualitätssicherung: Versorgung der Krankenhauspatienten durch Apotheken
Keine
Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opioidsubstitution
Sowohl die Herstellung des Betäubungsmittels in der Apotheke als auch die Abgabe des Substitutionsmittels sind pharmazeutische Tätigkeiten. Die Leitlinie beschreibt die Verfahrensweise bei der Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opioidsubstitution in der Apotheke.
Leitlinie: Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opioidsubstitution
Kommentar zur Leitlinie: Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opioidsubstitution