Fragen und Antworten
Hier finden Sie die Antworten auf allgemeine und spezifische Fragen in Bezug auf die pharmazeutischen Dienstleistungen.
FAQ-Themen
Allgemeine Fragen und Antworten zu "Vertrag und Abrechnung"
Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck
Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik
Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation
Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten
Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie
Allgemeine Fragen und Antworten zu "Vertrag & Abrechnung"
Im Folgenden werden Informationen und Antworten zu Fragen zum Thema "Vertrag und Abrechnung" zusammengestellt. Diese Seite wird laufend ergänzt und ggf. aktualisiert.
Seit dem 01.04.2024 erfolgt die Abrechnung der pDL ausschließlich elektronisch.
Dies ist in der Anlage 11 zum Rahmenvertrag nicht ausdrücklich geregelt. Einerseits käme es für die versicherte Person zu einem unübersichtlichen Gesamtvertrag. Andererseits könnte es bei der Erstellung eines solchen Gesamtvertrags wegen unterschiedlicher Anforderungen jeder pDL leicht zu Fehlern kommen. Wir raten davon ab, nur eine Vereinbarung für die Erbringung mehrerer pDL´s zu verwenden.
Die „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ ist eine komplexe Dienstleistung, der als solcher naturgemäß Haftungsrisiken innewohnen, sofern es zu Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen kommt. Aufgrund der Regelungen zu dieser pDL im Rahmenvertrag erwachsen für die Apotheke jedoch keine Haftungsrisiken, die über die allgemeinen Haftungsregelungen hinausgehen. Diese ergeben sich weiterhin aus allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen (Deliktsrecht) und dem Strafrecht. Mangels Behandlungsvertrag liegt kein zivilrechtlicher Behandlungsvertrag vor, aus dem sich strengere Haftungsregelungen ergeben würden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich in der Rechtsprechung eine Tendenz abzeichnet, wonach bestimmte Grundsätze des strengen Arzthaftungsrechts (z.B. Beweislastumkehr) auch auf andere komplexe heilberufliche Leistungen übertragen werden. Dies gilt nach dem OLG Köln (5 U 92/12) allerdings nur bei grob fehlerhafter Medikamentenabgabe.
Eine verallgemeinernde Antwort auf den konkreten Umfang der Haftungsrisiken der Apotheke verbietet sich insofern, da das jeweilige Risiko durch die Umstände des Einzelfalls geprägt ist. Ob z.B. im Zusammenhang mit der Kommunikation zwischen Apotheke und dem/der bzw. den behandelndem/n Ärzt*innen Haftungsrisiken erwachsen, wenn die Apotheke bestimmte festgestellte Kontraindikationen nicht mitteilt, hängt ebenso von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist insofern zunächst die Leistungsbeschreibung der pDL und die konkrete Vereinbarung zwischen Apotheke und Patient*in. Gestattet der/die Patient*in keine Kontaktaufnahme mit dem Arzt/der Ärztin (vgl. das Zustimmungserfordernis nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Anhang Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation zu Anlage 11 des Rahmenvertrags), wird aus der Nichtmeldung gegenüber dem Arzt/der Ärztin in der Regel keine nachteilige haftungsrechtliche Konsequenz gezogen werden können. Entscheidend wird aber auch hier sein, in welchem Umfang die Apotheke etwaigen Beratungspflichten gegenüber dem Patienten/der Patientin nachgekommen ist.
Mit der Regelung in § 129 Abs. 5e SGB V in Verbindung mit den Vereinbarungen im Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V zählen pDL als Dienstleistungen, die in Apotheken angeboten werden dürfen. Die bislang angebotenen pDL sind zudem apothekenübliche Dienstleistungen im Sinne des § 1a Abs. 11 ApBetrO. Sie zählen insofern zu den Dienstleistungen, die Apotheken im Rahmen ihres Apothekenbetriebs anbieten dürfen. Im Regelfall sollten damit Fragestellungen rund um haftungsrechtliche Auswirkungen bei der Erbringung pharmazeutischen Dienstleistungen in der Haftpflichtversicherung abgedeckt sein. Dennoch wird es empfohlen, die Versicherung über die vor der Aufnahme der Erbringung der pharmazeutischen Dienstleistungen zu informieren (§ 23 Abs. 2 VVG). Dadurch kann vermieden werden, dass die Versicherung im Schadensfall auf die Verletzung von Obliegenheitspflichten berufen kann, die nachteilige Auswirkung für die Apotheke als Versicherungsnehmerin (Kündigungsrechte, Leistungsfreiheit, vgl. § 28 VVG) haben kann.
Pharmazeutische Dienstleistungen werden von der Apotheke als Leistungserbringer im Sinne des SGB V erbracht. Voraussetzung ist insbesondere eine gültige Apothekenbetriebserlaubnis. Die Betriebserlaubnis gilt nur für den Erlaubnisinhaber und nur für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume (§ 1 Abs. 3 ApoG). Konkrete Anforderungen an die Betriebsräume sind in § 4 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelt. Danach gilt der Grundsatz der Raumeinheit der Betriebsräume, die so anzuordnen sind, dass jeder Raum ohne das Verlassen der Apotheke möglich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ApBetrO). Ausnahmen vom Grundsatz der Raumeinheit sind in § 4 Abs. 4 ApBetrO geregelt, von denen sich keine auf die Erbringung pharmazeutischer Dienstleistungen bezieht. Insofern ist davon auszugehen, dass pDL im Grundsatz in den von der Betriebserlaubnis erfassten Betriebsräumen der Apotheke zu erbringen sind. Sollen pDL in anderen Räumen angeboten werden, wäre eine Erweiterung der Betriebserlaubnis erforderlich (aber s.o.: Grundsatz der Raumeinheit). Die Nutzung ungenehmigter Räumlichkeiten oder der Räumlichkeiten eines anderen Apothekenbetriebs wäre insofern nicht gestattet.
Apothekenrechtlich anerkannt ist allerdings, dass bestimmte Dienstleistungen der Apotheke nicht zwingend in den Betriebsräumen erbracht werden müssen. Dies ergibt sich zumeist aus der Natur der Sache, etwa bei der Arzneimittel-Versorgung vom Heimbewohnern (§ 12a ApoG). Apothekenrechtlich ist insofern die Erbringung pharmazeutischer Dienstleistungen außerhalb der Betriebsräume grundsätzlich denkbar (z.B. im Rahmen eines Hausbesuchs bei bettlägerigen Patient*innen), soweit alle sonstigen Rahmenbedingungen für die spezifische pDL eingehalten werden und diese qualitativ nicht beeinträchtigt wird. Dies muss aber jeweils im konkreten Einzelfall abgewogen werden; eine generelle Erbringung von pDL außerhalb der Betriebsräume der Apotheke überschreitet hingegen den apothekenrechtlich zulässigen Rahmen. Ergänzend zu beachten bleiben die auf der Grundlage des § 129 Abs. 5e SGB V vereinbarten konkreten Vorgaben an die Erbringung pharmazeutischer Dienstleistungen, die insofern vorsehen können, dass pDL nur in den Betriebsräumen erbracht werden dürfen.
Honorierte pharmazeutische Dienstleistungen sind nicht telepharmazeutisch zu erbringen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schiedsspruch vom 19. Mai 2022 zu den pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL). Der Schiedsspruch setzt Inhalte der pDL fest. Sie sind als Anhänge zur Anlage 11 Bestandteil des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V. In der Leistungsbeschreibung zur Medikationsberatung bei Polymedikation (§ 2) ist ausdrücklich geregelt, dass die Datenerhebung und -erfassung mittels Brown-Bag-Review im strukturierten Patientengespräch „in der Apotheke“ stattzufinden hat. Ist dem Patienten ein Besuch der Apotheke nicht möglich, kann laut Leistungsbeschreibung das Patientengespräch auch im häuslichen Umfeld durchgeführt werden. Dort ist die Voraussetzung der Anwesenheit des Patienten, also vor Ort, gegeben. Somit ist eine haptische Kontrolle der Arzneimittel (z. B. Beschaffenheit der Arzneimittelpackung) möglich. Die zusätzliche Möglichkeit der Erbringung im häuslichen Umfeld unterstreicht, dass eine telepharmazeutische Erbringung nicht möglich ist.
Dies gilt mittels Verweis ebenso bei der pharmazeutischen Betreuung von Organtransplantierten und der pharmazeutischen Betreuung bei oraler Antitumortherapie (jeweils § 2 Absatz 1).
Die „Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung: Medikationsanalyse“ wird über § 2 Absatz 1 des Anhangs zur erweiterten Medikationsberatung bei Polymedikation Gegenstand der Leistungsbeschreibung dieser pDL. Die pDL besteht aus den Prozessschritten 3 bis 7 der Leitlinie. Auch nach dieser Leitlinie wird das Patientengespräch als Brown-Bag-Review „in der Apotheke“ durchgeführt (siehe hierzu auch Kommentar zur Leitlinie, Punkt 3.1.2 Satz 1). Dies ergibt sich daraus, dass zur Erläuterung des Brown-Bag-Reviews (Leitlinie Punkt 2.4) bestimmt wird, was der Patient zum Gesprächstermin „mitbringen“ – also in die Apotheke mitbringen – soll. Schon der „Brown-Bag-Review“ impliziert ein persönliches Gespräch in der Apotheke vor Ort. Als „Brown Bag“ bezeichnet man die Arzneimittel (und Nahrungsergänzungsmittel), die der Patient (in seiner „braunen Tüte“) von zu Hause zu dem vereinbarten Gesprächstermin in die Apotheke mitbringt (siehe Glossar des Kommentars zur Leitlinie). In einem Gespräch mit unmittelbarer Präsenz des Patienten erfolgt dann auch eine haptische Kontrolle der mitgebrachten Arzneimittel bzw. Arzneimittelpackungen sowie eine Bewertung des Umgangs des Patienten mit seinen Arzneimitteln.
Bei der erweiterten Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik und der standardisierten Risikoerfassung hoher Blutdruck ergibt es sich von selbst, dass diese nur in der Apotheke erbracht werden können.
Laut den Regelungen in Anlage 11 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V sind versicherte Personen in der ambulanten, häuslichen Versorgung mit 5 und mehr verordneten Arzneimitteln in der Dauermedikation anspruchsberechtigt. Das Merkmal der „ambulanten, häuslichen“ Versorgung ist auch bei der Versorgung im Pflege-/ Altenheim erfüllt, weil diese für den/die Versicherte/n mangels eines privat bewohnten „Zuhauses“ seine/ihre häusliche Umgebung darstellen.
Auch apothekenrechtlich ist anerkannt, dass bestimmte Dienstleistungen der Apotheke nicht zwingend in den Betriebsräumen erbracht werden müssen. Dies ergibt sich zumeist aus der Natur der Leistung, insbesondere bei der Versorgung vom Heimbewohnern (§ 12a ApoG). Die Vereinbarung zur „Erweiterten Medikationsberatung bei Polymedikation“ formuliert zudem, dass diese pDL in Apotheken bzw. in der Häuslichkeit der Patienten erbracht werden kann (§ 2 Absatz 6 Satz 3).
Da die Art des Wohnens bzw. der Grad der Betreuung somit keinen Einfluss auf die Anspruchsberechtigung haben, besteht auch für Versicherte im Alten- und Pflegeheim ein Anspruch auf die Erbringung von pDL.
Das Vorgesagte ist dahingehend verallgemeinerungsfähig, als dass nicht nur die „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“, sondern alle 5 von Anlage 11 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V erfassten pDL in Pflege- und Altenheimen erbracht werden können.
Anspruchsberechtigter der pDL ist der/die Versicherte. Er/sie kann durch weitere Personen begleitet werden. Weitere Personen können den/die Versicherte(n) selbstständig vertreten, soweit dies gesetzlich möglich ist (z. B. Betreuer*innen, Vorsorge-Vollmacht).
Damit pDL für Patienten in Alten- und Pflegeheimen abgerechnet werden können, sind die von der jeweiligen Vereinbarung geforderten Prozessschritte der pDL zu durchlaufen.
Anspruchsberechtigter der pDL ist der/die Versicherte. Er/sie kann durch weitere Personen (Ehepartner, Kinder etc. bzw. dem gesetzlichen Vertreter/Betreuer) begleitet werden. Weitere Personen können den/die Versicherten selbstständig vertreten, soweit dies gesetzlich möglich ist (z. B. Betreuer*innen, Vorsorge-Vollmacht).
Pharmazeutische Dienstleistungen werden durch die Apotheke als Leistungserbringer im Sinne des SGB V erbracht. Sofern sich aus dem Rahmenvertrag keine weitergehenden Konkretisierungen ergeben, ist der Apothekenleiter/die Apothekenleiterin grundsätzlich frei darin, wen von seinem/ihrem Apothekenpersonal er mit der Erbringung beauftragt, sofern er die pDL nicht höchstpersönlich erbringt. § 4 Anlage 11 zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V regelt verpflichtend, dass die pDL durch pharmazeutisches Personal der Apotheke entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Dienstleistung an die Qualifikation erbracht wird. Personal steht zum Betriebserlaubnisinhaber in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Auf welcher konkreten vertraglichen Grundlage das Beschäftigungsverhältnis fußt, ist unerheblich. Dies kann ein klassisches Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611a BGB sein. Aber auch andere Gestaltungen, die die Kriterien erfüllen (etwa Leiharbeitsverhältnis, etc.) sind denkbar. Sog. „Vertretungsapotheker“ erfüllen diese Kriterien nicht, sofern sie nicht nach Weisung des Betriebserlaubnisinhabers tätig werden oder nicht in die Arbeitsorganisation der Apotheke eingegliedert sind. Eine weisungsfreie Tätigkeit eines Betriebsfremden steht im Widersprich zu den apothekenrechtlichen Vorgaben nach § 7 ApoG und ist insofern unzulässig. Entscheidend ist immer die tatsächliche Gestaltung, nicht die förmliche Bezeichnung (z.B. „selbständig / freiberuflich“) durch die Vertragsparteien. Sofern der Betriebserlaubnisinhaber arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten nicht beachtet, drohen haftungs- und strafrechtliche Folgen (vgl. nur § 266a StGB, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen). Auch für „Vertretungsapotheker“ selbst bestehen Risiken, die beachtet werden müssen (z.B. Befreiungsproblematik zugunsten der Versorgungswerke).
Die 4-Jahres-Frist gemäß § 3 Absatz 4 Satz 4 der Anlage 11 zum Rahmenvertrag nach §129 SGB V auf die Aufbewahrung der Dokumentation kann angewendet werden, da dies ein deutlicher vertraglicher Anhaltspunkt ist, auch wenn die Vorschrift vom Wortlaut her nicht exakt passt. Eine Verlängerung der 4-Jahres-Frist gilt für den Fall, dass die Daten für eine längerfristige Betreuung notwendig sind oder die Apotheke in dieser Zeit in einen Rechtsstreit mit dem Versicherten (v.a. wegen Schadenersatz) oder der Krankenkasse gerät. Dann sind die Dokumentationsbögen erst mit Abschluss des Rechtsstreits zu vernichten. Ansonsten gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck
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Sofern aus der neuen Verordnung eindeutig eine Dosisänderung zur vorhergehenden Verordnung hervorgeht (Bsp. 1 Tablette statt ½ Tablette; 20 mg statt 10 mg Wirkstoff pro Tablette) gilt dies als Neuverordnung und die Dienstleistung kann ab 2 Wochen nach Einlösung der Neuverordnung erbracht werden.
Für Hinweise zum Umgang mit dem "Informationsbogen Blutdruck" bezüglich Blutdruck und Alter, Puls, Vorerkrankungen, Messmethoden, sowie für wichtige Informationen zum Thema Blutdruck gibt es eine Arbeitshilfe "Erläuterungen zum Informationsbogen Blutdruck".
Die Informationsbögen wurden gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie e. V. (DGK) entwickelt. Die Einordnung in das Tabellenschema orientiert sich an den Empfehlungen der Europäischen Gesellschaft für Kardiologie (ESC) und der Europäischen Gesellschaft für Hypertonie (ESH). Bei Patientinnen und Patienten bis einschließlich 64 Jahren wird empfohlen, den systolischen Blutdruck in den meisten Fällen auf 120 - 129 mmHg zu senken. Bei älteren Patientinnen und Patienten (ab 65 Jahren) wird empfohlen, einen systolischen Blutdruck zwischen 130 - 139 mmHg anzustreben. Aus diesem Grund wird für diese Patientinnen und Patienten ein höherer Zielblutdruckbereich für den systolischen Blutdruck auf dem Informationsbogen angegeben als bei Jüngeren. Unabhängig vom Alter und Begleiterkrankungen sollte bei allen Bluthochdruckpatientinnen und -patienten der diastolische Blutdruck zwischen 70 und 80 mmHg liegen. Zu niedrige Blutdruckwerte (< 120 systolisch bzw. < 70 mmHg diastolisch) können u. a. zu Kopfschmerzen, Schwindel oder Müdigkeit führen, die auch mit einer erhöhten Sturzgefahr, insbesondere im Alter, einhergehen. Daher wird empfohlen, bei gemessenen Blutdruckwerten unter 120 mmHg (systolisch) oder unter 70 mmHg (diastolisch) den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin über die niedrigen Blutdruckwerte zu informieren; dies kann bei der nächsten Vorstellung in der Praxis erfolgen.
Die Blutdruck-Zielbereiche bei Herzinsuffizienz orientieren sich an den Zielwerten zur Hypertonie-Behandlung. Siehe dazu die aktuellen Empfehlungen der Leitlinie Herzinsuffizienz der Europäischen Gesellschaft für Kardiologie (ESC) sowie der Leitlinie arterielle Hypertonie der Europäischen Gesellschaft für Kardiologie (ESC) und der Europäischen Gesellschaft für Hypertonie (ESH). Auch bei hypertensiven Patienten mit Herzinsuffizienz (mit reduzierter oder erhaltener Ejektionsfraktion) kann der Mittelwert aus der 2. und 3. Blutdruckmessung gemäß den Angaben auf dem Informationsbogen Blutdruck (bei bestehendem Bluthochdruck) einer Maßnahme zugeordnet werden.
Für Personen der Altersgruppe < 65 Jahren mit chronischer Nierenerkrankung empfiehlt die Leitlinie arterielle Hypertonie der Europäischen Gesellschaft für Kardiologie (ESC) und der Europäischen Gesellschaft für Hypertonie (ESH) einen systolischen Blutdruck im Bereich zwischen 130 und 139 mmHg. Für diese Personen ist daher zu empfehlen, die Kategorisierung der Blutdruckwerte anhand der Spalte „Ab 65 Jahren“ des Informationsbogens Blutdruck (bei bestehenden Bluthochdruck) vorzunehmen und sie erst ab einem systolischen Wert > 140 mmHg der roten Kategorie zuzuordnen. Bluthochdruck-Patient*innen mit folgenden Komorbiditäten können anhand der Empfehlungen oben genannter Leitlinie wie gewohnt den altersabhängigen Kategorien des Infobogens zugeordnet werden: Diabetes, Koronare Herzkrankheit, Transitorische Ischämische Attacke.
Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik
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In der Leistungsbeschreibung gem. Schiedsspruch wird auf die NVL Asthma/COPD verwiesen, da diese die Einweisung in die Anwendung von Inhalativa unter Beteiligung der Apotheke thematisiert. Im Rahmen der Verhandlungen mit der Schiedsstelle führte der DAV diese NVL an, um für die Einführung dieser Dienstleistung zu argumentieren. Der Anspruch auf diese Dienstleistung wurde, wie auch in § 3 des Schiedsspruchs beschrieben, erweitert bzw. nicht auf die Indikationen Asthma/COPD beschränkt, sondern an das Device/den Device-Wechsel gekoppelt. Diese Dienstleistung kann ebenso für Inhalativa mit anderen Indikationen, wie z. B. einen Levodopa-haltigen Pulverinhalator, erbracht werden.
Die im Schiedsspruch formulierte Anspruchsberechtigung bei Device-Wechsel ist als Wechsel des Device- bzw. Inhalator-Typen zu verstehen. Im Rahmen eines Austauschs gem. Rabattvertrag ist ein Wechsel des Device-Typen nicht unbedingt aber unter bestimmten Umständen möglich. Ein solcher Device-Wechsel ist hinsichtlich pharmazeutischer Bedenken kritisch zu überprüfen. Ergeben sich dadurch Risiken für den Patienten, sollten pharmazeutische Bedenken gegen den Wechsel geltend gemacht werden. Wird das Risiko als gering eingestuft und keine pharmazeutischen Bedenken geäußert, besteht ein erneuter Anspruch des Versicherten, durch den Wechsel des Device-Typen. Dies ist u.a. für die Wirkstoff-Kombination Salmeterol/Fluticason der Fall, hier sind z.B. Devices vom Typ Diskus, Easyhaler bzw. Elpenhaler austauschbar, da alle als Inhalationspulver im ABDA-Artikelstamm aufgeführt sind. Der Anspruch besteht unabhängig vom zeitlichen Abstand bei jedem Wechsel des Device-Typen.
Ja. Bei inhalativen Arzneimitteln mit unterschiedlichen Device-Typen kann diese pDL für jedes Device erbracht und abgerechnet werden. Siehe auch vorhergehende Frage - Anspruch auf pDL bei Austausch nach Rabattvertrag.
Nein. Der Anspruch auf diese pharmazeutische Dienstleistung ist gebunden an ein verordnetes Arzneimittel bzw. Inhalativum, das bereits ein Device zu Applikation beinhaltet.
Die pDL kann nicht separat für Hilfsmittel zur Inhalation (Hilfsmittelversorgung, z.B. Vortex) abgerechnet werden. Sie kann jedoch für das verordnete Inhalationsdevice (z.B. Dosieraerosol) angeboten und abgerechnet werden. Dabei erfolgt die Einweisung und Übung der Inhalationstechnik unter Verwendung der Inhalierhilfe.
Anders als in der Leistungsbeschreibung der pharmazeutischen Dienstleistung „Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck" enthält die pDL "Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik" keine Auflistung von ATC-Codes (vgl. auch § 3 Definition anspruchsberechtigte versicherte Personen der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Die Dienstleistung kann für alle inhalativen Arzneimittel erbracht werden.
In diesem Fall besteht für Apotheken keine Retaxationsgefahr. Apotheken dürfen sich auf die Angaben des Versicherten verlassen. Konsequenzen für Versicherte können nicht abgeschätzt werden. Grundsätzlich gilt, dass Versicherte, die in einem DMP Asthma oder COPD eingeschrieben sind, auch bei Neuverordnung von Devices zur Anwendung inhalativer Arzneimittel einen Anspruch auf die „Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik“ haben. Versicherte in diesen DMP-Programmen haben jedoch nur keinen Anspruch auf die Wiederholung alle 12 Monate.
Als Orientierungswert wird gemeinhin angenommen, dass Jugendliche bis zum 14. Lebensjahr der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter bedürfen. Da es sich bei der pharmazeutischen Dienstleistung nicht um einen schweren Eingriff handelt, ist davon auszugehen, dass Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr den dazugehörigen Vertrag selbst unterzeichnen können. Analog ist auch die Unterzeichnung der Quittierung des Erhalts einzustufen. Zudem ist im Falle der gesetzlichen Vertretung (Versicherte < 14 Jahre) die Unterschrift eines Elternteils ausreichend, da bei einfachen Rechtgeschäften ein Elternteil das andere vertreten kann.
Es liegt im Ermessen des durchführenden pharmazeutischen Personals, ob es im Einzelfall therapeutisch vertretbar ist, dass Patient*innen die Übung mit dem eigenen Arzneimittel durchführen. Praktisch ist dies abzuwägen, insbesondere, wenn der passende Dummy des Inhalatortypen in der Apotheke nicht vorliegt.
Mundstücke zum Wechseln für die Dummies können eine hygienische und nachhaltige Alternative sein, jedoch werden aktuell nach unserer Kenntnis von den pharmazeutischen Herstellern keine Wechselmundstücke zur Verfügung gestellt, noch stehen zuverlässige Desinfektionsverfahren zur Verfügung, die in der Apotheke durchgeführt werden können.
Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation
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Voraussetzung zur Erbringung der Dienstleistung ist eine Approbation als Apotheker*in sowie eine Fortbildung auf Basis des Curriculums der Bundesapothekerkammer "Medikationsanalyse, Medikationsmanagement als Prozess" oder eine mindestens gleichwertige Fort- oder Weiterbildung. Die Bescheinigung der Teilnahme an der Qualifikationsmaßnahme gemäß BAK-Curriculum verliert ihre Gültigkeit nicht. Wenn diese Qualifikationsmaßnahme absolviert wurde, ist keine erneute Teilnahme erforderlich.
Laut den Regelungen in Anlage 11 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V sind versicherte Personen in der ambulanten, häuslichen Versorgung mit 5 und mehr verordneten Arzneimitteln in der Dauermedikation anspruchsberechtigt. Das Merkmal der „ambulanten, häuslichen“ Versorgung ist auch bei der Versorgung im Pflege-/ Altenheim erfüllt, weil diese für den/die Versicherte/n mangels eines privat bewohnten „Zuhauses“ seine/ihre häusliche Umgebung darstellen.
Auch apothekenrechtlich ist anerkannt, dass bestimmte Dienstleistungen der Apotheke nicht zwingend in den Betriebsräumen erbracht werden müssen. Dies ergibt sich zumeist aus der Natur der Leistung, insbesondere bei der Versorgung vom Heimbewohnern (§ 12a ApoG). Die Vereinbarung zur „Erweiterten Medikationsberatung bei Polymedikation“ formuliert zudem, dass diese pDL in Apotheken bzw. in der Häuslichkeit der Patienten erbracht werden kann (§ 2 Absatz 6 Satz 3).
Da die Art des Wohnens bzw. der Grad der Betreuung somit keinen Einfluss auf die Anspruchsberechtigung haben, besteht auch für Versicherte im Alten- und Pflegeheim ein Anspruch auf die Erbringung von pDL.
Das Vorgesagte ist dahingehend verallgemeinerungsfähig, als dass nicht nur die „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“, sondern alle 5 von Anlage 11 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V erfassten pDL in Pflege- und Altenheimen erbracht werden können.
Anspruchsberechtigter der pDL ist der/die Versicherte. Er/sie kann durch weitere Personen begleitet werden. Weitere Personen können den/die Versicherte(n) selbstständig vertreten, soweit dies gesetzlich möglich ist (z. B. Betreuer*innen, Vorsorge-Vollmacht).
Damit pDL für Patienten in Alten- und Pflegeheimen abgerechnet werden können, sind die von der jeweiligen Vereinbarung geforderten Prozessschritte der pDL zu durchlaufen.
Nein. Antiglaukomatosa in Form von Augentropfen werden aufgrund der lokalen Wirkung nicht zu den systemisch wirkenden Arzneimitteln gezählt.
Laut § 3 der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung der pharmazeutischen Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ sind Personen anspruchsberechtigt, die mindestens 5 Arzneimittel in der Dauermedikation einnehmen bzw. anwenden. Arzneimittel, die als Bedarfsmedikation eingenommen bzw. angewendet werden, zählen somit nicht mit dazu.
Als Bedarfsmedikation bezeichnet man eine unregelmäßige Anwendung nur bei Bedarf, über einen nicht definierten Zeitraum (z. B. in Notfallsituationen oder prophylaktisch, bei unzureichendem therapeutischem Effekt angewendeter Medikation). Beispiele hierfür sind: Kurzwirkende ß2-Sympathomimetika bei Asthma wie Salbutamol Dosieraerosol, Glyceroltrinitrat-Spray, Antiemetika bei Übelkeit/ Erbrechen.
Derzeit stehen Arbeitshilfen diesbezüglich zum Ausdrucken auf der ABDA Webseite bereit. Sicherlich ist es mittelfristig hilfreich, mit Ärzt*innen vorzugsweise elektronisch zu kommunizieren. Dies kann z. B. KIM sein, sobald verfügbar, oder schon jetzt die Nutzung eines sicheren E-Mail-Anbieters, über den Patient*innendaten DSGVO-konform verschickt werden können. Für die kollegiale Zusammenarbeit mit dem Arzt bzw. der Ärztin sollte der Kommunikationsweg individuell und im Vorfeld mit der jeweiligen Praxis abgestimmt werden.
Nein. Für jede der drei folgenden Dienstleistungen muss ein separates strukturiertes Patientengespräch mittels Brown-Bag-Review erfolgen: "Medikationsberatung bei Polymedikation", "Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten" bzw. "Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie". Mehrere Patientengespräche können nicht parallel an einem Tag erfolgen.
Nach § 3 der Mustervereinbarung zur „Erweiterten Medikationsberatung bei Polymedikation" sind anspruchsberechtigte versicherte Personen in der ambulanten, häuslichen Versorgung, die aktuell und voraussichtlich auch über die nächsten 28 Tage mindestens 5 Arzneimittel (verschiedene, ärztlich verordnete, systemisch wirkende Arzneimittel / Inhalativa) in der Dauermedikation einnehmen bzw. anwenden. Ärztlich verordnet im Sinne dieses § 3 sind Arzneimittel auch dann, wenn sie auf grünem Rezept, z. B. ASS 100 mg, oder anderen Rezepten, wie etwa Privatrezepten für gesetzlich Krankenversicherte verordnet wurden.
Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten
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Anspruchsberechtigt sind nach § 3 Satz 1 des Anhangs zu Anlage 11 des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V – Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten – versicherte Personen nach Organtransplantation, die mit einer immunsuppressiven Therapie ambulant beginnen oder deren immunsuppressive Therapie sich aufgrund einer Neuverordnung eines Immunsuppressivums ändert. Mangels weitergehender Konkretisierungen des Begriffs „Organtransplantierte“ durch die Rahmenvertragsparteien ergibt sich der Organ-Begriff aus der der Legaldefinition des § 1a Nummer 1 TPG. Danach sind Organe,
„mit Ausnahme der Haut, alle aus verschiedenen Geweben bestehenden, differenzierten Teile des menschlichen Körpers, die in Bezug auf Struktur, Blutgefäßversorgung und Fähigkeit zum Vollzug physiologischer Funktionen eine funktionale Einheit bilden, einschließlich der Organteile und einzelnen Gewebe eines Organs, die unter Aufrechterhaltung der Anforderungen an Struktur und Blutgefäßversorgung zum gleichen Zweck wie das ganze Organ im menschlichen Körper verwendet werden können, mit Ausnahme solcher Gewebe, die zur Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne des § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes bestimmt sind.“
Das bedeutet, dass die Haut – obgleich medizinisch als Organ zu bezeichnen – rechtlich kein Organ ist und insofern eine Hauttransplantation nicht die Leistungsberechtigung eröffnet.
Aus der in § 1a Nummer 2 TPG genannten Aufzählung ergibt sich, dass Herz, Lunge, Leber, Niere, Bauchspeicheldrüse und Darm jedenfalls Organe sind.
Organ ist auch die Gebärmutter (Bundestag-Drucksache 19/16623 vom 20.01.2020). Darüber hinaus sind alle lebenswichtigen Organe und Organteile und einzelne Gewebe eines Organs als Organ anzusehen, wenn die Anforderungen an Struktur und Blutgefäßversorgung aufrecht erhalten bleiben, z.B. Lebersegmente und Lungenlappen (Bundestag-Drucksache 13/4355; Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 1a TPG, Rdnr. 3).
Dies ist nicht möglich, da nur folgende Personen anspruchsberechtig sind:
- Versicherte Personen einmalig im ersten halben Jahr nach Beginn mit einer ambulanten immunsuppressiven Therapie nach Organtransplantation sowie
- Versicherte Personen, deren immunsuppressive Therapie sich aufgrund einer Neuverordnung eines Immunsuppressivums ändert einmalig im ersten halben Jahr nach Therapieänderung.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der pharmazeutischen Dienstleistung "Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation" bleiben hiervon unberührt. Personen, die seit mehr als 6 Monaten ihre immunsuppressive Therapie nach Organtransplantation anwenden, können somit bei Einnahme von insgesamt mindestens 5 Arzneimitteln (aktuell und voraussichtlich über die nächsten 28 Tage) die "Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation" erhalten.
Hiermit ist gemeint, dass versicherte Personen, deren immunsuppressive Therapie nach Organtransplantation umgestellt wird, einmalig in den ersten 6 Monaten nach Therapieumstellung einen Anspruch auf diese Dienstleistung haben.
Generell gilt, dass kein Anspruch auf diese Dienstleistung besteht, wenn Immunsuppressiva bei einer anderen Indikation (z. B. Glucocorticoide bei rheumatoider Arthritis) verordnet werden. Sofern die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ erfüllt sind, könnte die Medikationsberatung hierüber in Anspruch genommen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass in diesem Fall kein Folgegespräch 2 bis 6 Monate nach der Medikationsberatung, wie z. B. bei der Dienstleistung „Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten“, abgerechnet werden könnte.
Eine gleichzeitige Erbringung, also die Durchführung eines Brown-Bag-Gespräches, einer pharmazeutischen Arzneimitteltherapiesicherheits (AMTS)-Prüfung und eines Abschlussgespräches und dann Abrechnung dieser Leistung als zwei pharmazeutische Dienstleistungen ist nicht möglich. Organtransplantierte, die aktuell und voraussichtlich auch über die nächsten 28 Tage insgesamt mindestens 5 Arzneimittel (verschiedene, ärztlich verordnete, systemisch wirkende Arzneimittel/Inhalativa) in der Dauermedikation einnehmen bzw. anwenden, können zusätzlich die Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polypharmazie“ in Anspruch nehmen. Dies setzt einen erneuten Bedarf an der Arzneimittelerfassung und einer anschließenden pharmazeutischen AMTS-Prüfung auf arzneimittelbezogene Probleme (ABP) voraus. Wann und ob dieser Bedarf besteht, stellt der Apotheker aufgrund seiner heilberuflichen Kenntnis selbst fest.
Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie
Im Folgenden werden Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen zur pDL "Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie" zusammengestellt. Diese Seite wird laufend ergänzt und ggf. aktualisiert.
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Die pharmazeutische Dienstleistung „Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“ hat zum Ziel, die Arzneimitteltherapiesicherheit bei Patient*innen mit oraler Antitumortherapie zu verbessern. Diese pharmazeutische Dienstleistung umfasst die Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ unter Berücksichtigung der Besonderheiten der oralen Antitumortherapie. Die Teilleistung „Erweiterte Medikationsberatung“ beinhaltet eine Arzneimittelerfassung mittels Brown-Bag-Gespräch sowie eine anschließende pharmazeutische Arzneimitteltherapiesicherheits(AMTS)-Prüfung auf arzneimittelbezogene Probleme (ABP).
Um die pharmazeutische Dienstleistung „Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“ umfassend durchführen zu können, wurde sich auf die folgenden Voraussetzungen zur Erbringung der Dienstleistung geeinigt:
Es sind nur approbierte Apotheker*innen zur Erbringung dieser Dienstleistung berechtigt. Sie müssen eine Fortbildung auf Basis des Curriculums der Bundesapothekerkammer „Medikationsanalyse, Medikationsmanagement als Prozess“ oder eine mindestens gleichwertige Fort- oder Weiterbildung absolviert haben.
Dies liegt darin begründet, dass ein wesentlicher Bestandteil dieser pharmazeutischen Dienstleistung die Medikationsanalyse Typ 2a ist. Das Curriculum der Bundesapothekerkammer „Medikationsanalyse, Medikationsmanagement als Prozess“ bzw. vergleichbare Inhalte sind derzeit kein Bestandteil der Weiterbildung „Onkologische Pharmazie“ der Bundesapothekerkammer. Daher ist diese Weiterbildung nicht ausreichend, um die pharmazeutische Dienstleistung „Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“ erbringen zu können.
Dies ist nicht möglich, da nur folgende Personen anspruchsberechtig sind:
- Versicherte Personen einmalig im ersten halben Jahr nach Beginn mit einer ambulanten oralen Antitumortherapie sowie
- Versicherte Personen, die eine weitere ärztlich verordnete orale Antitumortherapie als ambulante Folgetherapie beginnen (Neuverordnung eines oralen Antitumortherapeutikums) einmalig im ersten halben Jahr nach Beginn der Folgetherapie.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der pharmazeutischen Dienstleistung "Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation" bleiben hiervon unberührt. Personen, die seit mehr als 6 Monaten ihre orale Antitumortherapie anwenden können somit bei Einnahme von insgesamt mindestens 5 Arzneimitteln (aktuell und voraussichtlich über die nächsten 28 Tage) die pDL "Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation" erhalten
Personen, die ein Tumortherapeutikum bei einer anderen Indikation (z. B. MTX bei rheumatoider Arthritis) verordnet bekommen, haben keinen Anspruch auf diese Dienstleistung. Sofern die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ erfüllt sind, könnte die Medikationsberatung hierüber in Anspruch genommen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass in diesem Fall kein Folgegespräch 2 bis 6 Monate nach der Medikationsberatung, wie z. B. bei der Dienstleistung „Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“, abgerechnet werden könnte.
Eine gleichzeitige Erbringung, also die Durchführung eines Brown-Bag-Gespräches, einer pharmazeutischen Arzneimitteltherapiesicherheits (AMTS)-Prüfung und eines Abschlussgespräches und dann Abrechnung dieser Leistung als zwei pharmazeutische Dienstleistungen ist nicht möglich.
Personen, die zu ihrer oralen Antitumortherapie aktuell und voraussichtlich auch über die nächsten 28 Tage insgesamt mindestens 5 Arzneimittel (verschiedene ärztlich verordnete, systemisch wirkende Arzneimittel/Inhalativa) in der Dauermedikation einnehmen bzw. anwenden, können zusätzlich die pharmazeutische Dienstleistung „Erweiterte Medikationsberatung bei Polypharmazie“ in Anspruch nehmen. Dies setzt einen erneuten Bedarf an der Arzneimittelerfassung und einer anschließenden pharmazeutischen AMTS-Prüfung auf arzneimittelbezogene Probleme (ABP) voraus. Wann und ob dieser Bedarf besteht, stellt der Apotheker aufgrund seiner heilberuflichen Kenntnis selbst fest.