Neuer Rahmenvertrag tritt in Kraft
Ab heute (1. Juli 2019) gilt der neue „Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019“ zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). Das 52-seitige Vertragswerk umfasst insgesamt 32 Paragrafen und 8 Anlagen und löst die noch deutlich kürzere Vorgängerversion aus dem Jahr 2016 ab. Nach langen Verhandlungen hatte die DAV-Mitgliederversammlung dem Vertrag bereits im Dezember 2018 mit großer Mehrheit zugestimmt. Das Unterschriftenverfahren wurde im Februar 2019 abgeschlossen. Im März 2019 hatte der DAV allen Landesapothekerverbänden eine etwa 100-seitige DAV-Kommentierung zur Verfügung gestellt, die bis Anfang Juni 2019 noch einmal ergänzt und vervollständigt wurde. Damit können die Landesapothekerverbände ihre Mitgliedsapotheken beraten und unterstützen.
Eine der für Patienten relevanten Neuregelungen betrifft die Auswahl im generischen Markt, wenn die Abgabe eines Rabattarzneimittels nicht möglich ist. So ist in Paragraf 12 des Rahmenvertrags geregelt, dass in einem solchen Fall eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben ist. Nach altem Rahmenvertrag standen die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der namentlichen Verordnung zusätzlich auch das verordnete Arzneimittel zur Auswahl. Sind alle vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel gemäß dem neuen Rahmenvertrag nicht lieferfähig, hat die Apotheke das nächstpreisgünstige, verfügbare Fertigarzneimittel abzugeben. Bei Überschreiten der Preisobergrenze – das ist der Preis des namentlich verordneten Arzneimittels - muss die Apotheke allerdings vor der Abgabe eine Rücksprache mit dem Arzt halten und diese auf der Verordnung dokumentieren.