TI-Anbindung der Apotheken

Um die Telematikinfrastruktur (TI) für spezifische Fachanwendungen nutzen zu können, braucht es die entsprechende technische Basis. Dazu müssen auch Apotheken mit der entsprechenden Hard- und Software ausgestattet werden. Zur Ausstattung gehört ein Konnektor, der Daten verschlüsselt und mit seiner Firewall vor unbefugten Zugriffen aus dem Internet schützt. Über einen VPN-Zugangsdienst (VPN = Virtuelles Privates Netzwerk) schafft er einen zentralen, hochsicheren Zugangspunkt der Apotheke zur TI.

Ein Kartenlesegerät nimmt die Karten an, die zur Authentifizierung im System nach dem Zwei-Schlüssel-Prinzip notwendig sind: die eGK des Patienten, den Heilberufsweis (HBA) des Apothekers und die Security Module Card Typ B (SMC-B) der Apotheke. Das Gerät ermöglicht das Lesen und Schreiben patientenbezogener Daten auf der eGK bzw. deren Speicherung innerhalb der TI.

Die Kosten für die Anschaffung und Installation der Komponenten müssen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Der DAV hatte dazu mit dem GKV-Spitzenverband eine Refinanzierungsvereinbarung geschlossen, in der festgelegt wurde, welchen Ausstattungsumfang Apotheken beanspruchen können und welche Pauschalen dafür zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat inzwischen das alte System der TI-Refinanzierung seit dem 1. Juli 2023 durch ein neues System abgelöst. Das vorherige System bestand aus Einmalzahlungen und monatlichen Betriebskostenpauschalen; im neuen System erhalten Apotheken monatliche TI-Pauschalen. Alle Details und die entsprechende Selbsterklärung finden die Apotheken auf der Homepage des Nacht- und Notdienstfonds (NNF) des Deutschen Apothekerverbandes.

Der elektronische HBA nach § 291a Abs. 5 SGB V weist den Inhaber als Apotheker aus und ist mit der Funktion für eine qualifizierte elektronische Signatur ausgestattet, die das rechtsgültige Unterzeichnen elektronischer Dokumente ermöglicht. Zum Erhalt eines HBA muss der Apotheker einen aktuellen Nachweis seiner Berufsgruppenzugehörigkeit (Approbation) vorlegen. Die Bundesländer haben in ihren Heilberufsgesetzen festgelegt, dass die jeweilige Landesapothekerkammer für die Ausgabe des HBA zuständig ist. Die BAK übernimmt dabei eine koordinierende Funktion und ermöglicht eine bundesweit konzertierte Ausgabe.

Das gilt auch für die Institutionskarte, die so genannte Security Module Card Typ B (SMC-B). Sie ist notwendig, damit auch Mitarbeiter von Apotheken auf bestimmte Daten der Versicherten im Rahmen der Versorgung zugreifen können. Dieser Zugriff ist aber nur möglich, wenn zuvor eine entsprechende Legitimation durch den Apotheker (oder HBA-Träger) erfolgt ist, und er erstreckt sich nicht auf Anwendungen, die eine rechtssichere Unterschrift benötigen. Bevor eine Apotheke ihre SMC-B erhält, muss die zuständige Behörde bestätigen, dass eine gültige Betriebserlaubnis der Apotheke vorliegt.

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