Festhonorar und Apothekenabschlag
In der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ist gesetzlich genau festgelegt, dass „zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen … sowie die Umsatzsteuer zu erheben“ ist (Stand: 2022). Dies gilt für alle verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel und ist bundesweit einheitlich geregelt.
Der Apotheker ist somit „auf der Verkaufsseite“ preisneutral gestellt, da der Festzuschlag gesetzlich vorgeschrieben und unabhängig vom Grundpreis des Arzneimittels erhoben wird. Durch das Verbot von Naturalrabatten und die Beschränkung von Barrabatten ist die Apotheke auch „auf der Einkaufsseite“ preisneutral gestellt, so dass der Festzuschlag gemäß AMPreisV tatsächlich einem Fixhonorar gleichkommt.
Häufig wird allerdings in der öffentlichen Diskussion nicht zwischen dem Apothekenanteil am Verkaufspreis der Arzneimittel und dem tatsächlichen Gewinn der Apotheken unterschieden. Aus dem Apothekenfestzuschlag sind nämlich die gesamten Betriebskosten der Apotheke zu decken. Die Arzneimittelabgabe ist sehr beratungsintensiv. Eine große Zahl hoch qualifizierter Mitarbeiter/innen schlägt sich deshalb auch in den Personalkosten nieder.
Trotzdem hat der Gesetzgeber die Apotheken verpflichtet, zusätzlich einen Apothekenabschlag einzuräumen, wenn Arzneimittel an Versicherte im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgegeben werden. Dieser Abschlag ist im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) in § 130 unter dem Stichwort "Rabatt" geregelt. Dort heißt es: „Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, dass die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird.“ Seit 2015 ist der Abschlag gesetzlich auf 1,77 Euro pro rezeptpflichtigem Fertigarzneimittel festgesetzt. Mit dem im Jahr 2022 beschlossenen GKV-Finanzstabilisierungsgesetz erlegte der Gesetzgeber den Apotheken eine auf zwei Jahre befristete Erhöhung des Abschlags auf 2,00 Euro vom 1. Februar 2023 bis 31. Januar 2025 auf, um damit einen Beitrag zur kurzfristigen Stabilisierung der GKV-Finanzen zu leisten.