Zuzahlungsbefreiungen für Patienten
Generelle Zuzahlungsbefreiung
Seit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) aus dem Jahr 2004 müssen alle volljährigen Patienten eine Zuzahlung an die Krankenkasse leisten, wenn sie zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung Arzneimittel verordnet bekommen. Auch für stationäre Krankenhausbehandlungen oder Heil- und Hilfsmittel gibt es solche Zuzahlungen. Nach Erreichen der Belastungsgrenze von zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens können sich Versicherte aber von den Zuzahlungen befreien lassen. Bei chronisch Kranken liegt die Schwelle bei einem Prozent des Einkommens. Sie müssen dazu einen entsprechenden Antrag bei ihrer jeweiligen Krankenkasse stellen. Zuweilen ist dies auch schon zu Jahresbeginn möglich, wenn sich absehen lässt, dass die Belastungsgrenze im Kalenderjahr erreicht wird. Kinder und Jugendliche sind dagegen bis zu ihrem 18. Geburtstag grundsätzlich von der gesetzlichen Zuzahlung zu Arzneimitteln befreit.
Zuzahlungsbefreite Arzneimittel
Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln müssen Patienten 10 Prozent des Apothekenverkaufspreises zuzahlen. Mindestens müssen es 5 Euro, höchstens dürfen es 10 Euro sein. Die Zuzahlung darf außerdem nie höher sein als die tatsächlichen Kosten des Medikaments. Es gibt aber Präparate, die von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht befreit sind. Dafür gibt es verschiedene Varianten.
Das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) aus dem Jahr 2006 erlaubt dem Spitzenverband der Krankenkassen, besonders preisgünstige Arzneimittel von der Zuzahlung durch die Patienten zu befreien. Diese Regelung gilt gleichermaßen für die Versicherten aller gesetzlichen Krankenkassen. Ärzte sind damit angehalten, bei der Rezeptausstellung stärker auf das Preis-Leistungs-Verhältnis zu achten und ggf. zuzahlungsbefreite Präparate zu verordnen.
Damit ein Arzneimittel gemäß AVWG von der Zuzahlung befreit wird, muss es wesentlich günstiger sein als gleichwertige Medikamente, die denselben Wirkstoff enthalten. Dazu muss es mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag liegen, der als Erstattungshöchstbetrag der Kassen für diese Medikamentengruppe festgelegt wurde. Außerdem muss der Hersteller das Arzneimittel so günstig anbieten, dass die Kasse trotz der wegfallenden Patientenzuzahlung immer noch eine Einsparung erzielt.
Eine andere Art der Zuzahlungsbefreiung gilt nur für die Versicherten bestimmter gesetzlicher Krankenkassen. Seit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG) aus dem Jahr 2007 kann jede Krankenkasse ihre Versicherten zur Hälfte oder komplett von der Zuzahlung zu Präparaten befreien, für die sie mit dem Arzneimittelhersteller vertraglich Rabatte vereinbart hat. Je nachdem, bei welcher Krankenkasse ein Patient versichert ist, kann es also sein, dass er für ein und dasselbe Medikament, die vollständige, hälftige oder gar keine Zuzahlung leisten muss.
Die Zahl der zuzahlungsfreien Medikamente kann sich alle 14 Tage ändern, denn die Hersteller können ihre Preise anpassen. Jeder Patient kann aber bereits beim Arzt nachfragen, ob ein zuzahlungsbefreites Medikament für ihn infrage kommt. Spätestens in der Apotheke wird klar, ob ein Präparat zuzahlungsfrei ist. Der Apotheker wird oft sogar prüfen, ob es für den Patienten eine zuzahlungsfreie Alternative gibt. Alle Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, die Zuzahlungen für die Krankenkassen einzusammeln und an sie weiterzuleiten.
Von den gesetzlichen Zuzahlungen zu unterscheiden sind die sog. Aufzahlungen bei Mehrkosten. Wenn der Preis eines Medikaments über dem Festbetrag liegt, muss der Patient nicht nur die Zuzahlung leisten, sondern auch die Differenz zwischen Festbetrag und tatsächlichem Preis des Arzneimittels entrichten. Auch in diesem Fall kann der Apotheker den Patienten bei der Suche nach einer nicht aufzahlungspflichtigen Alternative helfen.