Arzneimittel zur Suizidassistenz – Position der BAK
Der Geschäftsführende Vorstand der Bundesapothekerkammer hat sich im Juni 2020 mit der Suizidassistenz mit Arzneimitteln beschäftigt. Inzwischen hat die BAK ihre Position auch an das Bundesgesundheitsministerium übermittelt. Zu der Frage, ob der Staat die Abgabe eines Mittels zur Selbsttötung regulieren sollte, äußert sich die BAK explizit nicht. Die BAK lehnt die in der Diskussion befindliche Substanz Natrium-Pentobarbital als Mittel zur staatlich regulierten Selbsttötung ab. Denn seine tödliche Wirkung tritt nicht immer so wie beabsichtigt ein.
Apotheker haben einen Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln – die Abgabe einer Chemikalie wie Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung ist davon nicht abgedeckt. Das ergibt sich aus der Bundesapothekerordnung und dem Apothekengesetz. Die Abgabe einer solchen Chemikalie wäre aber laut Apothekenbetriebsordnung durch die Apotheke zulässig. Ob die Apotheke eine solche Chemikalie abgibt oder nicht, steht damit in der freien Entscheidung des Apothekenleiters.
Die BAK lehnt eine eventuelle zukünftige Abgabeverpflichtung oder die Einbindung eines Apothekers im Vorfeld der Entscheidung eines Suizidwilligen ab. Die BAK vertritt hingegen die Auffassung, dass der Staat seine Bemühungen vorrangig darauf richten sollte, die Begleitung der Patienten in der Palliativversorgung zu verbessern.