Schutzimpfungen in Apotheken
Nach § 20c Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Apothekerinnen und Apotheker Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gegen Grippe (Influenza) und Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) impfen. Ziel ist die Verbesserung der Impfquote.
Apothekerinnen und Apotheker, die Schutzimpfungen durchführen möchten, sind hierzu berechtigt, wenn:
- sie entsprechend erfolgreich ärztlich geschult wurden
und
- sie die Schutzimpfungen für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie gehören, durchführen.
Fachliche und praktische Qualifizierung
Die Bundesapothekerkammer hat in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer ein Mustercurriculum für die Schulung entwickelt (s. u.). Es besteht aus folgenden Teilen: einem Selbststudium, je einem Theorieteil zu den beiden Infektionserregern und den durch sie ausgelösten Erkrankungen, einem Theorieteil zur Durchführung der Impfung sowie einer umfangreichen Praxisschulung. Diejenigen, die über keine gültige Qualifikation als Ersthelferin bzw. Ersthelfer verfügen, müssen außerdem den Teil absolvieren, der sich den Maßnahmen der Ersten-Hilfe bei etwaigen Impfreaktionen widmet. Das Curriculum hat einen zeitlichen Gesamtumfang von 14 Fortbildungsstunden (à 45 Minuten).
Schulungen gemäß o. g. Curriculum werden unter anderem von den Apothekerkammern der Länder angeboten.
Apothekerinnen und Apotheker, die im Rahmen von Modellvorhaben für die Grippeschutzimpfung (§ 132j SGB V) oder für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen im Rahmen der Regelversorgung ärztlich geschult wurden, sind damit bereits qualifiziert, um COVID-19-Impfungen bei Personen durchzuführen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Apothekerinnen und Apotheker, die die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (§ 20b IfSG a. F.) ärztlich geschult worden sind, dürfen darüber hinaus Personen ab einem Alter von 12 Jahren gegen COVID-19 impfen.
Leitlinie zur Qualitätssicherung und Arbeitssschutz
Leitlinie, Kommentar und Arbeitshilfen
Für die qualitätsgesicherte Durchführung von Schutzimpfungen in Apotheken hat die Bundesapothekerkammer eine Leitlinie erstellt, in der u. a. Näheres zur räumlichen und sachlichen Ausstattung sowie zum Ablauf beschrieben ist. Darüber hinaus stehen diverse Arbeitshilfen für die Umsetzung in der Apotheke zur Verfügung.
BAK-Leitlinie: Durchführung von Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken
Arbeitsschutz
Abrechnung und Verträge
Schutzimpfungen in Apotheken, die auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden, müssen gemäß den Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) durchgeführt werden.
Der DAV hat Ergänzungsvereinbarungen zur Grippeschutzimpfung ab 18 Jahren mit der Barmer und der DAK-Gesundheit abgeschlossen. Die entsprechenden Verträge sind über das Online Vertragsportal (OVP) zugänglich.
Eine Übersicht der Kostenträger die dem DAV-Barmer-Vertrag beigetreten sind steht Ihnen im Folgenden zur Verfügung.
- DAK
- BARMER
- TK
- KKH
- IKK-Südwest (Rheinland-Pfalz, Saarland)
- Mobil KK
- BIG direkt gesund
- Siemens BKK
- bkk melitta hmr
- BKK VerbundPlus
- WMF BKK
- BKK VBU
- BKK EWE
- BKK ProVita
- R+V BKK
- Mercedes-Benz BKK
- VIACTIV KK
- energie-BKK
- Merck BKK
- Pronova BKK
- Novitas BKK
- SECURVITA BKK
- IKK classic
- BKK PwC
- BKK Linde
- BKK Wirtschaft & Finanzen
Impfsurveillance
Apotheken, in denen Schutzimpfungen durchgeführt werden, müssen getätigte Impfungen gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 IfSG melden. Die Meldung der durchgeführten Impfungen erfolgt über Mein Apothekenportal.